Österreichs Wirtschaft erholt sich weiter gut von den Auswirkungen der Coronakrise. Das unterstreichen auch aktuelle Zahlen zur Kurzarbeit im Land – am Höhepunkt der Krise das wichtigste Unterstützungsinstrument für Betriebe und ihre Mitarbeitenden.
Abrechnungszahlen für die vierte Phase der Kurzarbeit zeigen laut dem Arbeitsministerium mittlerweile, dass im Frühjahr die „tatsächliche Anzahl an Kurzarbeitenden deutlich unter 300.000 Personen lag“. Waren im Jänner noch 407.974 Menschen in Kurzarbeit, lag die Zahl im Juni nur mehr bei 119.367. Der erste merkliche Rückgang wurde nach der Öffnung von Handel und körpernahen Dienstleistern beobachtet, zu einer weiteren massiven Reduktion führten die umfassenden Öffnungen im Mai.
Fünfte Phase der Kurzarbeit läuft seit 1. Juli
Mit 1. Juli ist die fünfte Phase der Kurzarbeit gestartet. Diese wird, so das Arbeitsministerium, „weniger in Anspruch genommen“ als ursprünglich prognostiziert. Daraus schließt man, dass die „Erholung schneller als erwartet voranschreitet“. Derzeit sind in 6398 Betrieben 45.637 Personen zur Kurzarbeit angemeldet – gerechnet wurde von Regierungsseite zu diesem Zeitpunkt mit 100.000 bis 120.000 gemeldeten Personen. Ein Viertel der zurzeit Angemeldeten sind übrigens dem Bereich „Verkehr und Lagerei“ zuzuordnen. Was vor allem mit der anhaltenden Kurzarbeit in der Luftfahrt zu tun hat. Der Handel ist mit knapp 5000 Personen dafür nicht mehr besonders stark vertreten. Im Mai arbeiteten noch 42.000 Beschäftigte "kurz".
>> Welche Formen der Kurzarbeit es zurzeit gibt <<
Neben der prinzipiellen Erholung der Wirtschaft hat der Rückgang der Kurzarbeit naturgemäß auch mit dem zurzeit geltenden Modell zu tun. Dieses differenziert wesentlich stärker als jene Form der Kurzarbeit, die am Höhepunkt der Krise angewandt wurde. Heute gibt es die Corona-Kurzarbeit für besonders betroffene Betriebe (50 Prozent Umsatzausfall im dritten Quartal 2020 gegenüber dem dritten Quartal 2019) sowie ein Übergangsmodell mit reduzierter Förderhöhe (85 Prozent der ursprünglichen Förderhöhe).
Darüber hinaus gilt eine Mindestarbeitszeit von 30 Prozent (in Sonderfällen 10 Prozent) bei besonders betroffenen Betrieben und 50 Prozent bei jenen, die das Übergangsmodell beantragt haben.