Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat 19 Klauseln von Erlebnisgutscheinen vom Unternehmen Jochen Schweizer Gmbh für gesetzwidrig erkannt. Darunter: Erlebnisgutscheine müssen nicht mehr innerhalb von drei Jahren ab Kauf eingelöst werden, sondern sind 30 Jahre gültig. Für eine Verkürzung der allgemeinen Verjährungsfrist von 30 Jahren "muss ein sachlich gerechtfertigter Grund" vorliegen, berichtete die Arbeiterkammer (AK) am Donnerstag in einer Aussendung vom OGH-Urteil.
Das Unternehmen Jochen Schweizer GmbH befindet sich in Deutschland und bietet auch auf dem österreichischen Markt Erlebnisgeschenkboxen sowie Wertgutscheine für Erlebnisse aus den unterschiedlichsten Bereichen an. Die AK nahm die Gutscheinklauseln unter die Lupe und hat eine Verbandsklage gegen das Unternehmen eingebracht. Alle 19 beanstandeten Klauseln wurden vom OGH gekippt.
Regeln benachteiligen Konsumenten stark
Neben der unzulässigen Verkürzung der Gültigkeit von Erlebnisgutscheinen beurteilte die AK eine Klausel, wonach das Unternehmen die Leistung einseitig ändern hätte können als gröblich benachteiligend und intransparent. Dabei war laut AK bei Erlebnisgeschenken, bei denen man von mehreren Erlebnissen auswählen konnte, kein Anspruch auf ein bestimmtes Erlebnis oder ein Erlebnis an einem bestimmten Ort, sofern es für Konsumenten noch eine "angemessene Wahlmöglichkeit" gab. Das Unternehmen hätte sämtliche mögliche angebotene Erlebnisse gegen andere – eventuell für Konsumenten unattraktivere Angebote – austauschen können.
Eine weitere rechtswidrige Klausel hätte laut AK vorgesehen, dass zwar das Unternehmen ständig bemüht sei, die von ihr präsentierten Erlebnisse korrekt und möglichst genau zu beschreiben, aber dass die Inhalte der Erlebnisbeschreibungen sowie die Abläufe eines Erlebnisses geändert werden könnten. Ein Bemühen um eine fortlaufende Aktualisierung der Erlebnisbeschreibung auf der Website war ebenfalls Inhalt dieser intransparenten Klausel. Jochen Schweizer schulde aber die Vermittlung des Erlebnispartners auf Basis der Erlebnisbeschreibung und hat dafür einzustehen, dass der Erlebnispartner die Leistungen zu den im Gutschein verbrieften Bedingungen erbringt.