Mit dem Ende des Lockdowns fielen auch für zahlreiche Länder die strengen Einreisebestimmungen. Doch eine der beliebtesten Urlaubsdestinationen der Österreicher wurde als Hochrisiko-Gebiet eingestuft: Kroatien. Rund um Pfingsten und Fronleichnam zieht es viele ans Meer. Wer trotz Hochrisiko-Einstufung nach Istrien oder Dalmatien reisen will, muss folgendes beachten.
Braucht man eine Erlaubnis?
Der Arbeitgeber darf den Mitarbeitern den Urlaub in Kroatien nicht verbieten. Die Wahl des Urlaubslandes ist eine persönliche Entscheidung. Man braucht dafür keine eigene Erlaubnis.
Im Fall einer Ansteckung
Wer sich in seinem Urlaub an dieselben Regeln hält wie in Österreich (FFP2-Maske, 2-Meter-Abstand, Händewaschen) und sich dennoch ansteckt, kann dennoch ganz normal in Krankenstand gehen. Wenn ein Urlauber allerdings Bilder und Videos ohne Maske bei wilden Partys auf Facebook, Instagram oder TikTok stellt, kann der Arbeitgeber die Fortzahlung im Krankenstand verweigern, weil die Ansteckung selbst verschuldet ist.
(Kein) Kostenersatz für Arbeitgeber
Steckt man sich im Kroatien-Urlaub mit Corona an, ist das für den Arbeitgeber allerdings eine Misere. Denn bei einer Ansteckung in Österreich bekommt das Unternehmen die Fortzahlungen im Krankenstand vom Staatersetzt. Geschieht die Ansteckung im Ausland, ist das nicht der Fall.
Quarantäne einplanen
Bei Einreise aus Risiko- oder Hochinzidenzstaaten ist ein 3-G-Nachweis vorzulegen. Wenn man mit Test einreist, darf dieser nicht älter als 48 Stunden (Antigen-Test) bzw. 72 Stunden (PCR-Test) sein. Man kann ihn auch 24 Stunden nach der Einreise in Österreich. Danach muss man zehn Tage in Quarantäne, diese kann ab dem fünften Tag nach der Einreise mit einem neuerlichen negativen Testergebnis beendet werden. Wichtig: Die Quarantäne muss im Urlaub mit eingeplant werden, man muss dafür also Urlaubstage verbrauchen.
Ausnahme: Geimpft, Genesen
Geimpfte oder genesene Personen müssen keine Quarantäne antreten. Achtung: es werden nur folgende Impfungen anerkannt: BioNTech/Pfizer, Moderna, AstraZeneca, Johnson&Johnson, Sinopharm, wobei die Erstimpfung maximal drei Monate zurückliegen darf. Eine inzwischen erfolgte Zweitimpfung verlängert die Gültigkeit auf neun Monate. Für Genese ist sowohl ein ärztliches oder behördliches Genesungszertifikat über eine in den letzten sechs Monaten überstandene Infektion zulässig oder ein Nachweis über Antikörper, der nicht älter als drei Monate ist.
Roman Vilgut