Ab morgen, Mittwoch, können Firmen weitere Coronahilfen beantragen. Es geht um den sogenannten Verlustersatz mit einer Höhe bis zu drei Millionen Euro und den bis zu 50 Prozent hohen Dezember-Umsatzersatz.

Hier die wichtigsten Änderungen:

  • Den Umsatzersatz gibt es für jene Branchen, die weiter vom Lockdown betroffen sind wie Gastronomie und Hotellerie. Beide Stützungen sind via FinanzOnline zu beantragen und werden auf Basis von Steuerdaten ermittelt.

  • Beim Verlustersatz können Verluste, die zwischen 16. September 2020 bis 30. Juni 2021 anfallen, entweder vorausprognostiziert oder im Nachhinein ersetzt werden.

  • Große und mittlere Unternehmen erhalten bis zu 70 Prozent ihres Verlustes. Kleine und Kleinst-Unternehmen (bis 49 Mitarbeiter) können bis zu 90 Prozent ihres Verlustes aus dem Vergleichszeitraum lukrieren. Hier muss die Antragstellung aber über einen Steuerberater erfolgen.

  • Kleine Firmen können dafür bis zu 1000 Euro verlusterhöhend anrechnen. Der Verlust wird prognostiziert. Die Endabrechnung erfolgt, sobald ausreichende Daten vorliegen. Für denselben Zeitraum kann kein Umsatzersatz bezogen werden.

  • Ein Umstieg vom Fixkostenzuschuss ist einmalig möglich, damit Betriebe die für sich beste Variante wählen können.

  • Beim Umsatzersatz für von der verlängerten Schließung im Dezember 2020 betroffene Betriebe wird die Hälfte ihres Umsatzes aus dem Vorjahresmonat ersetzt. Ein Steuerberater ist für die Beantragung nicht nötig.

"Für Branchen überlebenswichtig"

"Mit den finalisierten Instrumenten des Dezember-Umsatzersatzes und des Verlustersatzes mit einem Volumen von bis zu drei Millionen Euro haben wir ein System an Hilfen geschaffen", sagt Finanzminister Gernot Blümel (ÖVP). "Für die Gastronomie und Hotellerie sind Umsatzersatz und Verlustersatz überlebenswichtig", sagt Tourismusministerin Elisabeth Köstinger (ÖVP).

Der Verlustersatz ist eine fixkostenabhängige Unterstützung und wurde früher als neuer Fixkostenersatz bzw. -zuschuss bezeichnet. Die Fixkostenzuschüsse 1 und 2 mit einer Höhe bis 800.000 Euro für die Zeiträume Mitte März bis Mitte September (Fixkostenzuschuss 1) und von Mitte September bis Juni 2021 (Fixkostenzuschuss 2) bleiben weiter bestehen.