Mit der am Donnerstag veröffentlichten Novelle der Covid-19-Notmaßnahmenverordnung sind nun auch mobile körpernahe Dienstleistungen bei Kunden zu Hause verboten - damit seien mobile Anbieter von Friseur-, Kosmetik-, Fußpflege- oder Massage-Dienstleistungen jenen im stationären Betrieb gleichgestellt, teilte die Wirtschaftskammer mit. Ausgenommen seien medizinische Anwendungen oder B2B-Dienste, beispielsweise im Zuge von TV- oder Filmdreharbeiten.
"Diese Klarstellung dient der erfolgreichen Pandemie-Bekämpfung und sie stärkt den Zusammenhalt innerhalb der Branche", sagte der Bundesinnungsmeister der Friseure, Wolfgang Eder, laut Mitteilung.
"Es war uns ein wichtiges Anliegen, dass stationäre und mobile Dienstleister in dieser Ausnahmesituation des Lockdowns gleiche Voraussetzungen haben", sagt auch Dagmar Zeibig, Bundesinnungsmeisterin der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure. Das Verbot gelte weiterhin nicht für die medizinisch notwendigen körpernahen Dienstleistungen wie zum Beispiel für Heilmasseur, die diabetische Fußpflege oder jene bei akuten Beschwerden.