Monatelang versuchte Finanzminister Gernot Blümel, von der EU die Genehmigung für einen zweiten Fixkostenzuschuss zu bekommen. Am Freitag kam schließlich das Okay der Wettbewerbskommissarin Margarethe Vestager. Die nun präsentierten Details zeigen: Die neue Beihilfe unterscheidet sich deutlich von jener im Frühjahr.
Während der Fixkostenzuschuss 1 im Frühjahr beihilfenrechtlich als Mittel zur Überwindung einer Naturkatastrophe galt, hat die EU diese Einordnung für den Fixkostenzuschuss 2 als unzulässig eingestuft. Vielmehr wurde im Oktober ein neuer Rechtsrahmen für Corona-Hilfen geschaffen, der EU-weit gültig ist. Für Österreich bedeutet das: Es gibt zwei unterschiedliche Versionen der neuen Hilfsgelder.
Da ist einmal der Fixkostenzuschuss 2 mit einer Obergrenze von 800.000. Ab einem Umsatzrückgang von 30 Prozent kann dieser für mehrere Zeiträume zwischen 16. September 2020 und 30. Juni 2021 beantragt werden. Hier können deutlich mehr Kosten eingereicht werden als noch im Frühjahr. So sind auch Leasingraten, Abschreibungen, ein Teil der Personalkosten und sogenannte „frustrierte Aufwendungen“ (Aufwendungen, die durch das Schadensereignis nicht verursacht aber nutzlos wurden, Anm.) umfasst. „Wir helfen hier rasch, zielgerichtet und großzügig“, betont Vizekanzler Werner Kogler. Da diese Version aber auf einer anderen Beihilfenrichtlinie beruht, hätte die Regierung das prinzipiell auch schon früher beschließen können.
Auf den neuen EU-Regeln basiert nämlich nur die – Achtung, es wird komplizierter – zweite Variante des Fixkostenzuschusses 2. Jener nämlich mit einer Obergrenze von drei Millionen Euro. „Österreich ist neben Deutschland das erste Land, das von der EU genehmigte Hilfsgelder auf dieser Basis auszahlen kann“, erklärt Finanzminister Gernot Blümel.
Neues Terrain, auch für die Experten
Allerdings gibt es auch einen markanten Unterschied zur ersten Variante. Denn einen Zuschuss gibt es, wenn die Fixkosten nicht von den Gewinnen oder anderen Geldflüssen gedeckt sind. Bis zu 70 Prozent dieser ungedeckten Fixkosten können vom Staat abgegolten werden. Dafür braucht es für den beantragten Zeitraum eine Art Verlustprognose, die von einem Steuerberater bestätigt werden muss. Dabei geht es um eine „kritische Verplausibilisierung der Planzahlen des Unternehmens“, wie Steuerexperte Klaus Gaedke von der Kanzlei Gaedke & Angeringer erklärt. Neues Terrain, auch für die Berater. Dass man Beihilfen anhand von errechneten Planzahlen bezieht, gab es bis dato nicht.
Unternehmen, die diese Schiene wählen müssen sich jedoch noch etwas gedulden. Während die Anträge bis zu 800.000 Euro bereits beantragt werden können, werde es bei der für große Unternehmen entwickelten Variante wohl noch bis Dezember dauern, sagt Blümel. Allerdings können Unternehmen auch von der einen Variante auf die andere umsteigen.
Was nicht geht: Für den selben Zeitraum Fixkostenzuschuss und Umsatzersatz zu beantragen. Auch hierfür sind nun wieder Anträge via FinanzOnline möglich. Eine Woche benötigte das Finanzministerium um das Online-Formular auch für die geschlossenen Handelsbetriebe zu erweitern. Im Gegensatz zu den geschlossenen Dienstleistungsbetrieben wird im Handel ja abgestuft. Firmen mit verderblichen oder Saisonwaren erhalten 60 Prozent des Umsatz der Vorjahresperiode, dazu zählen etwa Floristen oder Modegeschäfte. 40 Prozent gibt es für den Baustoffhandel und 20 Prozent für Autohäuser und ähnliches.