Beim ersten Lockdown führte der Verkauf von Heimwerkerzubehör, Sportgeräten und -textilien, Gartenprodukten und Spielzeug durch die Supermarktketten zu großem Unmut von anderen Händlern, die geschlossen halten mussten.
Laut der COVID-19-Notmaßnahmenverordnung von November dürfen Supermarktketten und Diskonter daher nur mehr ihr "typisches Warensortiment" anbieten. Spar, Hofer und Lidl wollen ihr Sortiment aber im Corona-Lockdown nicht einschränken. Nur die Billa-Mutter Rewe verzichtet auf den Verkauf von Non-Food-Artikeln.
Die ab Dienstag verordnete Sortiments-Einschränkung soll jedenfalls kontrolliert werden. "Mit der Vollziehung der Covid-19-Notmaßnahmenverordnung sind die Gesundheitsbehörden betraut. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben diese über deren Ersuchen bei der Ausübung zu unterstützen", heißt es vom Gesundheitsministerium. Wenn sich ein Betrieb nicht an die Auflagen hält, dann ist der Betriebsinhaber laut Verordnung mit einer Geldstrafe von bis zu 3.600 Euro zu bestrafen.
Verfassungswidrig
"Eine Beschränkung der bei Interspar Hofer und Lidl Österreich seit Jahrzehnten üblichen Sortimente, wäre gesetz- und verfassungswidrig", so die Händler in einer gemeinsamen Aussendung am Montagnachmittag. Zur Grundversorgung der Bevölkerung würden diese Sortimente auch während des Lockdowns weiterhin verkauft. "Diese Vorgehensweise wurde eingehend rechtlich geprüft", heißt es in der gemeinsamen Stellungnahme. "Würde Spar, Hofer und Lidl der Verkauf von Non-Food-Sortimenten untersagt werden, würden sie keine Entschädigung erhalten."
"Eine Sortimentsbeschränkung im Lebensmittelhandel wäre gesetzeswidrig, weil der Gesundheitsminister laut COVID-19-Maßnahmengesetz zwar eine Schließung von Geschäften verordnen kann. Er hat jedoch keine Ermächtigung, bei denen, die geöffnet haben, eine Sortimentsbeschränkung vorzunehmen", argumentieren Spar, Hofer und Lidl. Außerdem sei eine Sortimentsbeschränkung im Lebensmittelhandel verfassungswidrig, weil dies eine wettbewerbliche Maßnahme und eine Wettbewerbsbeschränkung wäre. "Der Verordnungsgeber (in diesem Fall der Gesundheitsminister) hat aber keine Kompetenz für eine Wettbewerbsbeschränkung", so das Fazit der Händler.
Rewe mit wenig Non-Food
Rewe (Billa, Merkur, Adeg, Penny) hat im Vergleich zu anderen Lebensmittelhändlern einen relativ niedrigen Anteil an Non-Food-Artikel. "Wir wollen nicht auf dem Rücken der Händler, die jetzt im zweiten Lockdown wieder schließen müssen, Umsätze machen", so der Vorstand von Rewe International und Billa Merkur Österreich, Marcel Haraszti, in einer Aussendung. Man werde "selbstverständlich nur die für den Lebensmittelhandel typischen Warengruppen anbieten". "Wir fordern auch unsere Kollegen im Lebensmittelhandel auf, diesen Weg mitzugehen", sagte Haraszti in Richtung der Mitbewerber.
Die Wochen vor Weihnachten sind für den Handel die umsatzstärkste Zeit im Jahr. "Und es kann nicht sein, dass wir als Lebensmittelhändler den Branchenkollegen jetzt Umsätze wegnehmen, die sie im Weihnachtsgeschäft dann nicht mehr nachholen können", so der Rewe-International-Chef.
Keine Privilegien
Das Sozial- und Gesundheitsministerium hat in der rechtliche Begründung zur COVID-19-Notmaßnahmenverordnung das "typische Warensortiment" folgend definiert: "So dürfen etwa in Mischbetrieben, die unter die Z 2 (Lebensmittelhandel) fallen, nur Waren im Sinne des Abs. 4 (dh etwa zum Erwerb von Lebensmitteln, Sanitärartikeln, Tierfutter) angeboten werden, nicht aber Spielzeug, Blumen oder Elektrogeräte." Weiters heißt es in der Begründung: "Dadurch soll eine unsachliche Privilegierung der vom Betretungsverbot ausgenommenen Mischbetriebe gegenüber den vom Betretungsverbot erfassten Betriebsstätten vermieden werden."