Dienstag um 0.00 Uhr ist es wieder so weit. Das Land fährt herunter, es gelten erneut Ausgangsbeschränkungen und zahlreiche Geschäfte werden geschlossen. Im Gegensatz zum Frühjahr sind viele Bereiche klarer geregelt. Und es zeigt sich, es dürfen mehr Firmen offen halten, als Supermärkte oder Apotheken.
1. Geöffnet haben Geschäfte, die als lebensnotwendig eingestuft werden. Inzwischen ist auch klar, dass Sanitätshäuser von diesem Begriff erfasst sind, inklusive Hörakustiker. Als Verkäufer von Lebensmitteln haben diesmal auch Konditoreien, Bäckereien und Fleischereien offen.
2. Die Öffnungszeiten sind allerdings weiter auf 6.00 Uhr bis 19.00 Uhr eingeschränkt.
3. Geschlossen sind alle anderen Bereiche des Handels sowie Dienstleistungen zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen. Um hier keine Missverständnisse aufkommen zu lassen, geht die Verordnung hier ins Detail. Gemeint sind Friseure, Kosmetiker, Piercer und Tätowierer sowie Masseure und Fußpfleger. Ausgenommen sind davon allerdings alle Pflegedienstleistungen und Gesundheitsberufe wie Physio-, Ergo-, Psychotherapie und ähnliches.
4. Dienstleistungen, die nicht „körpernahe“ sind, werden von der Verordnung ausdrücklich nicht erfasst. So können Handwerker auch ihre Werkstätten weiterhin offenhalten, auch Putzereien müssen nicht schließen. Natürlich gibt es hier Grenzfälle. So werden Fahrrad- und Kfz-Werkstätten nicht geschlossen, der oft angeschlossene Handel mit Fahrrädern oder Autos darf aber nicht stattfinden. Auch die Änderungsschneiderin kann weiter ihrem Geschäft nachgehen, während der Modehandel zusperrt.
5. Versicherungen müssen ebenfalls nicht schließen. Hier gab es im Frühjahr ja einige Aufregung, weil viele Menschen im Lockdown ihre Autos abgemeldet hatten. Auch wenn damit diesmal nicht zu rechnen ist, ist die Motorrad-Saison gerade zu Ende gegangen. Daher werden Zulassungsstellen zumindest eine Notbesetzung haben, bestätigt etwa die Generali Versicherung.
6. Baustellen werden bereits seit Jahren über den Winter betrieben. Und auch der November-Lockdown ändert daran nichts. Die Rechtslage bleibt unverändert. Klarerweise muss dennoch auf Abstand und Arbeitnehmerschutz geachtet werden.
7. Handwerker dürfen daher ebenfalls in die Wohnung oder ins Haus gelassen werden, wenn sie dort ihre Arbeit erledigen müssen, egal ob es sich um einen Notfall handelt oder um einen schon länge vereinbarten Auftrag wie etwa eine Renovierung. Allerdings muss dabei auf den Abstand geachtet und auch ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden.
8. Für die Gastronomie und Hotels bleiben die Regeln unverändert. Sie bleiben geschlossen. Restaurants dürfen aber Speisen zum Abholen anbieten und auch weiterhin selber ausliefern.