Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) ist gegen die Porsche Bank AG wegen ihrer Leasingbedingungen vor Gericht gezogen und hat nun in höchster Instanz recht bekommen. Der Oberste Gerichtshof (OGH) erklärte alle zehn von den Verbraucherschützern monierten Klauseln für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig.
Eine Klausel hatte vorgesehen, dass bei vorzeitiger Rückzahlung bestimmte laufzeitunabhängige Kosten immer und zur Gänze verrechnet werden, und zwar mit einem Pauschalbetrag von 500 Euro inklusive Umsatzsteuer. Eine solche pauschale Vorfälligkeitsentschädigung ist aber nicht gesetzeskonform, wie der OGH (6 Ob 24/20b) feststellte.
Verzugszinsen und Haftung
Zudem hätte der Kunde laut den Geschäftsbedingungen der Porsche Bank unter anderem auch für Schäden haften müssen, die durch leicht fahrlässiges Verhalten der Leasinggeberin verursacht wurden. Der OGH befand diese Bestimmung, wie schon die Vorinstanzen, für gröblich benachteiligend.
Die Porsche Bank hatte auch vorgesehen, dass eine Kundenzahlung schon am Fälligkeitstag auf dem Konto der Bank zu sein hatte, andernfalls hatte der Kunden Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils vereinbarten Sollzinssatz zu zahlen. Diese Klausel wurde von den Gerichten ebenfalls untersagt, sie weicht vom Konsumentenschutzgesetz ab.