Steigende Infektionszahlen, internationale Reisewarnungen und der nunmehr zweite Corona-Lockdown haben die heimischen Hotels leergefegt. Zahlreiche Betriebe - auch in der Gastronomie - überlegen, gleich den ganzen Winter über geschlossen zu bleiben. Vor allem jene, die mit Saisonkräften arbeiten. Denn die Saisonniers, die meist erst ab Mitte Dezember eingestellt werden, können nicht gleich in Kurzarbeit. Dies ist erst nach einem vollen Beitragsmonat möglich.

Angesichts des schlecht laufenden Geschäfts wäre aber Kurzarbeit das Mittel der Wahl. Für eine funktionierende Wintersaison, müsse die Wartefrist des Beitragsmonats fallen, wie die Prodinger Beratungsgruppe am Mittwoch betonte. Die Kurzarbeit (Phase 3) sollte unbedingt an die Saisonstarts angepasst werden.

Fristen bei Kurzarbeit

"Problematisch ist die Lage jener Betriebe, meist Ferienhotels mit dem überwiegenden Anteil an startenden Mitarbeitern, die im November vielerorts ohnehin geschlossen haben und voraussichtlich erst Mitte Dezember öffnen", erklärte Lukas Prodinger von der Prodinger Steuerberatung.

Die Beschäftigungsverhältnisse beginnen somit erst im Laufe des Dezembers und der erste volle Beitragsmonat wäre dann der Jänner. Nach aktueller Rechtslage wäre die Kurzarbeit dann erst mit 1. Februar 2021 möglich. Und da "liegt derzeit der Hase im Pfeffer", so Prodinger. Für Saisonverträge und eine funktionierende Wintersaison müsse die Wartefrist des Beitragsmonats fallen.

Die Aussicht auf mögliche weitere Lockdowns im Jänner und Februar und das damit einhergehende Risiko, die volle Lohnbelastung tragen zu müssen, erscheine im Verhältnis zu groß und stehe in keinem Verhältnis zum eigenen Einsatz, so Prodinger. "Den Betrieben muss geholfen werden." Die Prodinger Gruppe rechnet laut Eigenangaben mehrere Tausend Hotelmitarbeiter in der Lohnverrechnung ab.