In vielen Unternehmen ist es gewünscht, dass Mitarbeiter sich zu Fasching, speziell am Faschingsdienstag, kostümieren. Die D.A.S. Rechtsschutz AG erklärt in einer Aussendung, dass der Arbeitgeber Verkleidungen anordnen, aber auch verbieten könne. Arbeitgeber haben die Möglichkeit, Bekleidungsvorschriften festzulegen und können somit auch im Fasching eine Verkleidung anordnen.
"Wenn sich Mitarbeiter nicht verkleiden wollen, wird das im Normalfall keinen Entlassungsgrund darstellen", erklärt Johannes Loinger, Vorstandsvorsitzender der D.A.S. Rechtsschutz AG. "Wenn deshalb aber trotzdem eine Entlassung ausgesprochen wird, und man dagegen vorgehen möchte, sollte man sich umgehend rechtlichen Rat einholen. Denn die Fristen, um die Entlassung anzufechten sind sehr kurz", erklärt Loinger.
Keine entwürdigenden Kostüme
Dem Arbeitgeber sind aber auch Grenzen gesetzt. Kostüme, die objektiv als entwürdigend oder lächerlich empfunden werden könnten – etwa Frauen im Hasenkostüm oder Kellner, die mit nacktem Oberkörper arbeiten müssen – sind unzulässig.
Dass von Mitarbeitern verlangt wird, am Faschingsdienstag verkleidet zur Arbeit zu kommen, kommt in bestimmten Branchen aber immer öfter vor.