Das Verkehrsministerium hat am Mittwoch über Auswirkungen informiert, von denen im Fall eines EU-Austritts Großbritanniens ohne Abkommen auch Österreich bzw. österreichische Bürger in den Bereichen Luftfahrt, Straßenverkehr und Telekommunikation betroffen sein dürften.
Obwohl eine EU-weite Regelung zur Aufrechterhaltung der Flugverbindungen zwischen den verbleibenden 27 EU-Staaten und dem Vereinigten Königreich geplant sei, könne es dennoch zu Flugausfällen kommen, hieß es in einer Aussendung des Ministeriums. Reisen nach Großbritannien ab dem 30. März 2019 seien daher mit Vorsicht zu planen. Reisende sollten "bei Buchungen darauf achten, ob in den Vertragsbestimmungen Klauseln enthalten sind, die einen Ausfall der Reise bei einem Austritt UKs ohne Abkommen vorsehen".
Was Ansprüche von Passagieren bei der Verspätung oder Absage eines Fluges betrifft, sei nach derzeitigem Stand mit keinen unmittelbaren Änderungen zu rechnen, denn Großbritannien habe angekündigt, alle Fluggastrechte auch weiterhin zu gewährleisten. Alle Ansprüche bleiben demnach erhalten, wenn es um Flüge einer europäischen Fluggesellschaft geht oder um Flüge aus der EU nach Großbritannien.
Führerschein bleibt gültig
Lenker aus Österreich in Großbritannien würden bei einem harten Brexit laut britischer Ankündigung weiterhin nur einen österreichischen Führerschein brauchen; ein internationaler Führerschein sei zusätzlich nicht mitzuführen. Voraussichtlich werde dann aber die "Grüne Karte" als Versicherungsnachweis verpflichtend sein. Besitzer eines britischen Führerscheins, die in Österreich wohnhaft sind, müssten ihren Führerschein aber umschreiben lassen. Dies gehe ohne neuerliche Ablegung der Fahrprüfung. Für Besitzer von Autos mit Typenschein, der von einer britischen Behörde ausgestellt wurde, würde sich nichts ändern.
Bei einem Brexit ohne Einigung würden Handy-Benutzer aus der EU, die ihr Mobiltelefon in Großbritannien und umgekehrt britische Handy-Benutzer in der EU nicht mehr von den EU-Roaming-Regeln profitieren. Die Mobilfunkanbieter können dann eigene Tarife für ihre Kunden festlegen, müssen sie aber über die Höhe der Roaminggebühren informieren. Das Verkehrsministerium empfiehlt im Fall des Falles jedoch den Konsumenten, sich vor Großbritannien-Reisen zu erkundigen.
EU-weit geschützte Marken und Designs sowie sonstige geistige Eigentumsrechte, die in der EU registriert sind, würden ohne Regelung ab dem 30. März nur noch in den verbleibenden EU-27 gelten. Inhabern von Schutzrechten mit geschäftlichen Interessen in Großbritannien rät das Verkehrsministerium dringend, diese Rechte umgehend auch in Großbritannien eintragen zu lassen, sollten sie bis dato keinen Antrag darauf gestellt haben.