Der Europäischen Gerichtshof (EuGH) hat eine österreichische Regelung gegen Sozialdumping gekippt. Eine in Österreich vom Auftraggeber zu zahlende Sicherheit für ausländische Dienstleister verstößt nach einem Urteil (C-33/17) des Europäischen Gerichtshofs vom Dienstag gegen EU-Recht.
In dem konkreten Rechtsstreit hat das slowenische Unternehmen "Cepelnik" Bauarbeiten an einem Einfamilienhaus in Kärnten im Wert von 12.200 Euro erbracht. Das Unternehmen verlangt vom österreichischen Auftraggeber den noch ausstehenden Restwerklohn.
Der Auftraggeber macht geltend, dass er den ausstehenden Lohn bereits bezahlt habe. Er habe diesen Betrag (5200 Euro) nämlich mit schuldbefreiender Wirkung als Sicherheitsleistung für eine Geldstrafe, die das slowenische Bauunternehmen in Österreich möglicherweise zu zahlen habe, an die österreichische Verwaltung abführen müssen.
EU-Dienstleistungsrichtlinie nicht anwendbar
Diese habe nämlich eine Untersuchung gegen das slowenische Bauunternehmen eingeleitet wegen etwaiger Nichtanmeldung entsandter Arbeitnehmer und fehlender Bereithaltung der Lohnunterlagen in deutscher Sprache. Begründet wurde die Anordnung der Sicherheitsleistung mit dem ausländischen Firmensitz. Das zuständige Bezirksgericht Bleiburg hat den Fall an den EuGH verwiesen.
Die Regelung, wonach einem inländischen Dienstleistungsempfänger ein Zahlungstopp und eine Sicherheitsleistung zur Sicherung einer etwaigen Geldbuße in einem anderen EU-Staat auferlegt wird, sei "unionsrechtswidrig", stellten die EU-Richter klar. Derartige nationale Maßnahmen würden über das hinausgehen, was zur Erreichung der Ziele des Arbeitnehmerschutzes sowie der Bekämpfung von Betrug, insbesondere Sozialbetrug, und der Verhinderung von Missbräuchen erforderlich sei.
Die EU-Dienstleistungsrichtlinie sei in diesem Fall nicht anwendbar. Die österreichische Regelung beschränke aber den freien Dienstleistungsverkehr.