1. Die Regierung hat einen Gesetzesentwurf vorgelegt, um Arbeitszeiten flexibler zu gestalten. Fällt künftig also die bekannte 40-Stunden-Woche?
ANTWORT: Grundsätzlich nicht, da nicht geplant ist, die „Normalarbeitszeit“ zu verändern. Diese soll weiter bei acht Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche bleiben. In vielen Branchen werden auch in Zukunft die aktuell geltenden 38,5 Stunden das „normale“ Arbeitspensum darstellen. Wird darüber hinaus gearbeitet, fallen Überstunden an.

2. Die „Normalarbeitszeit“ bleibt also unverändert. Aber welche
Arbeitszeit wird dann verlängert?
ANTWORT: Ausgeweitet sollen die zulässigen Höchstgrenzen der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit werden. Diese liegen zurzeit bei zehn Stunden pro Tag und 50 Stunden pro Woche – und sollen nun auf zwölf tägliche und 60 wöchentliche Stunden erhöht werden. Positiv formuliert: Arbeitnehmer mit Gleitzeit erhalten also mehr Spielraum, an einzelnen Tagen länger zu arbeiten und Gutstunden aufzubauen. Über allem thront aber eine EU-Vorgabe: Pro Woche sind maximal 20 Überstunden zulässig – und im Zeitraum von 17 Wochen darf die durchschnittliche Arbeitszeit 48 Wochenstunden nicht überschreiten.

3. Gab es nicht schon bisher zahlreiche Möglichkeiten, täglich zwölf Stunden arbeiten zu lassen?
ANTWORT: Ganz so ist es nicht. Zwar ist der Zwölf-Stunden-Tag tatsächlich auch derzeit möglich – aber nur, wenn bei Unternehmen ein „erhöhter Arbeitsbedarf“ eintritt und die Arbeitszeitverlängerung zur Verhinderung eines „unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils“ vorübergehend nötig ist (§7 Abs. 4 AZG). Um das geltend zu machen, braucht es die Zustimmung des Betriebsrats oder in Firmen ohne Betriebsrat eine schriftliche Vereinbarung und ein arbeitsmedizinisches Gutachten. Außerdem ist das nur in 24 Wochen pro Jahr zulässig, wobei nach acht Wochen eine 14-tägige Überstunden-Pause vorgeschrieben ist.

4. Warum fürchten Arbeitnehmervertretungen, dass der Zwölf-Stunden-Tag durch die Gesetzes-Änderung zur Norm werden könnte?
ANTWORT: Weil doch klar ist, dass die Ausübung des Zwölf-Stunden-Tages massiv erleichtert wird. Ein drohender wirtschaftlicher Nachteil muss etwa nicht mehr nachgewiesen werden, es reicht ein „erhöhter Arbeitsbedarf“. Auch die Zustimmung des Betriebsrats (oder jene der betroffenen Arbeitnehmer) ist nicht mehr notwendig.

5. Wann können Arbeitnehmer die 11. und 12. Arbeitsstunde ablehnen?
ANTWORT: Ein Ablehnungsrecht für die beiden Stunden sollen Arbeitnehmer bei „überwiegend persönlichem Interesse“ bekommen. Eine Formulierung, die Spielraum offen lässt. Es liege nämlich im Ermessen des Arbeitgebers, welche Gründe den Arbeitnehmer berechtigen, eine Verlängerung der Arbeitszeit abzulehnen. Kritiker der Regelung weisen zudem daraufhin, dass viele Dienstverträge die Verpflichtung zur Leistung von Überstunden im gesetzlichen Rahmen enthalten. Sollten Überstunden abgelehnt werden, könnten Entlassungen drohen, lautet die Argumentation der Gegner.

6. Sind die geltenden Zuschläge für Überstunden davon betroffen?
ANTWORT: Nein. Die 50-Prozent-Zuschläge auf Überstunden werden nicht angetastet, auch der Zeitraum für die Durchrechnung ändert sich nicht. Die ausgedehnte Maximal-Arbeitszeit könnte sich jedoch für Arbeitnehmer mit All-in-Verträgen negativ auswirken, fürchtet die Arbeiterkammer.

7. Was soll sich laut dem Entwurf für Arbeitskräfte im Tourismus ändern?
ANTWORT: Im Tourismus werden die Ruhezeiten der Arbeitnehmer im „geteilten Dienst“ von elf auf acht Stunden verkürzt. Mit geteilten Diensten meint man Arbeiten, die durch eine mindestens drei Stunden lange Pause unterbrochen sind. Die Verkürzung der Ruhezeiten sollen innerhalb von vier Wochen ausgeglichen oder finanziell abgegolten werden.

8. Warum steht der Vorwurf im Raum, die Koalition wolle den Gesetzesantrag durch das Parlament „peitschen“?
ANTWORT: ÖVP und FPÖ brachten die neuen Arbeitszeitregeln als Initiativantrag im Nationalrat ein, der Antrag soll bereits Anfang Juli im Parlament beschlossen werden.

9. Wer ist von Regelungen des Arbeitszeitgesetzes ausgenommen?
ANTWORT: Ausnahmen gelten für Familienangehörige von Unternehmern. Neben leitenden Angestellten werden auch „sonstige Arbeitnehmer, denen maßgebliche Entscheidungsbefugnisse übertragen werden“, von den Regelungen ausgenommen – für sie gelten dann keine Arbeitszeitbeschränkungen.

10. Reichen dann künftig vier Arbeitstage pro Woche?
ANTWORT: Es wäre auch schon jetzt möglich, die Normalarbeitszeit auf vier 10-Stunden-Tage zu verteilen. Dafür braucht es auch keine Betriebsvereinbarung. Änderungen sind hier nicht geplant.