Das soziale Netzwerk Facebook verstößt mit seinen Voreinstellungen und Teilen der Nutzungs- und Datenschutzbedingungen gegen den Datenschutz in Deutschland. Dies entschied das Landgericht Berlin auf die Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv), wie die Verbraucherschützer am Montag mitteilten.
Die Einwilligungen zur Datennutzung, die sich das Unternehmen einholt, sind demnach teilweise unwirksam. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. (Az. 16 O 341/15)
Das Gericht kritisierte demnach mit Blick auf die Voreinstellungen etwa, dass in der Facebook-App für Mobiltelefone der Ortungsdienst bereits aktiviert ist, der Chat-Partnern den eigenen Aufenthaltsort verrät. Zudem war in den Einstellungen zur Privatsphäre per Häkchen voreingestellt, dass Suchmaschinen einen Link zur Chronik des Teilnehmers erhalten. Dadurch wird das persönliche Facebook-Profil für jeden schnell und leicht auffindbar. Die Richter entschieden, dass alle fünf vom vzbv monierten Voreinstellungen auf Facebook unwirksam sind. Es sei nicht gewährleistet, dass diese vom Nutzer überhaupt zur Kenntnis genommen werden.
Zustimmung muss bewusst sein
Nach dem Bundesdatenschutzgesetz dürfen personenbezogene Daten nur mit Zustimmung der Betroffenen erhoben und verwendet werden. Damit diese bewusst entscheiden können, müssen Anbieter klar und verständlich über Art, Umfang und Zweck der Datennutzung informieren.
Die Richter erklärten außerdem acht Klauseln in den Nutzungsbedingungen für unwirksam. Diese enthielten unter anderem vorformulierte Einwilligungserklärungen, wonach Facebook Namen und Profilbild der Nutzer "für kommerzielle, gesponserte oder verwandte Inhalte" einsetzen und deren Daten in die USA weiterleiten durfte. Die Richter stellten klar, dass mit solchen vorformulierten Erklärungen keine wirksame Zustimmung zur Datennutzung erteilt werden könne.
Unzulässig ist auch eine Klausel, mit der sich Nutzer verpflichten, auf Facebook nur ihre echten Namen und Daten zu verwenden. "Anbieter von Online-Diensten müssen Nutzern auch eine anonyme Teilnahme, etwa unter Verwendung eines Pseudonyms, ermöglichen", erklärte der vzbv. Das schreibe das Telemediengesetz vor. Nach Auffassung des Landgerichts war die Klarnamenpflicht schon deshalb unzulässig, weil Nutzer damit versteckt der Verwendung dieser Daten zustimmten.