Beim deutschen Bundesgerichtshof (BGH) geht es heute um Schokolade und Traubenzucker. Die Karlsruher Richter verhandeln zwei Markenrechtsstreitigkeiten. Es geht dabei um die Frage, ob sich Ritter Sport und Dextro Energy die Form ihrer Süßigkeiten als dreidimensionale Marke schützen lassen können.
Urteil noch heute möglich
Konkurrenten waren gegen entsprechende Eintragungen im Markenregister vorgegangen. Das deutsche Bundespatentgericht hatte ihnen recht gegeben. Die Form der Schokolade und des Traubenzuckers sei durch die "Art der Ware" vorgegeben, beziehungsweise um eine "technische Wirkung" zu erreichen. Beides schließe einen Schutz der Form als Marke aus. Ein Urteil könnte es noch am heute Tag geben.
"Machen wir doch eine Schokolade, die in jede Sportjacketttasche passt, ohne dass sie bricht, und das gleiche Gewicht hat wie die normale Langtafel", sagte 1932 Clara Ritter, die mit ihrem Mann Ritter Sport gründete. Es war der unternehmenseigenen Geschichtsschreibung zufolge die Geburtsstunde des Schokoladenquadrats. In einem Markenstreit, über den am Mittwoch nach dem Bundespatentgericht der Bundesgerichtshof verhandelt, könnte dieses Zitat entscheidend sein. (Az.: I ZB 105/16 u.a.)
In den 1960er Jahren strich der Schokoladenhersteller sein Sortiment zusammen. Übrig blieb das Quadrat, dessen Verpackung sich das Unternehmen als dreidimensionale Marke schützen ließ. Das bedeutet, dass kein anderer Schokolade in dieser Form verpackt anbieten darf. Die Konkurrenz ging dagegen nun juristisch vor.
"Unternehmen versuchen, sich bestmöglich davor zu schützen, dass die Konkurrenz ihr Produkt nachmachen kann", sagt Alexander Dröge vom Markenverband. Der Kunde soll nicht abwandern. Alles, woran sich der Verbraucher gewöhnt habe, werde mit Kräften verteidigt.
Allerdings ist eine Eintragung nach dem Markengesetz nur möglich, wenn die Form geeignet ist, die Produkte eines Unternehmens von denjenigen der Konkurrenz zu unterscheiden. Nicht geschützt werden können Formen, die durch die "Art der Ware" bedingt sind oder die nötig sind, um eine "technische Wirkung" zu erreichen.
"Völliger Quatsch"
Genau hieran scheitert aus Sicht der Bundespatentrichter der Markenschutz für die Ritter-Sport-Verpackung. Die Form werde durch die Art der Ware "Tafelschokolade" bestimmt und könne damit nicht als Marke eingetragen werden. Zur Begründung halten es die Richter mit Clara Ritter. Ein Quadrat passe besser in eine Jackentasche als eine rechteckig-längliche Tafel. Die Verpackung ist demnach quadratisch, weil das bei Schokolade eben "praktisch" ist - um es mit den Worten der Werbetexter des deutschen Unternehmens zu sagen.
Unternehmenssprecher Thomas Seeger hält dieses "historische" Argument für "völligen Quatsch". "Versuchen Sie mal, unsere 250-Gramm-Tafel in die Hosentasche zu stecken." Außerdem gebe es ganz verschieden geschnittene Taschen.
Die Verpackung von Ritter Sport ist nicht das einzige Quadrat, das den Bundesgerichtshof am Mittwoch beschäftigt. Dextro Energy hatte die Form seines Traubenzuckers als Marke eintragen lassen. Auch hier sprach sich das Bundespatentgericht für eine Löschung aus.
In diesem Fall habe die Form nämlich eine "technische Wirkung". "Die Quaderform der Täfelchen ermögliche eine platzsparende Stapelung (...), um sie vor allem während sportlicher Aktivitäten mitführen und unterwegs konsumieren zu können." Und weiter, weil es so schön ist und sich wohl nur wenige Menschen schon einmal so viele Gedanken über die Funktion der Form eines Traubenzuckers gemacht haben: "Die abgeschrägten Ecken und Kanten dienten dem angenehmeren Verzehr. Die Vertiefungen gewährleisteten als Sollbruchstellen die leichte und gleichmäßige Portionierung von Traubenzuckereinheiten."
Würde eine Niederlage vor dem Bundesgerichtshof das Aus für das Ritter-Sport-Monopol auf das Quadrat bedeuten? "Wäre schon schade", sagt Unternehmenssprecher Seeger. "Aber kein Weltuntergang." Er erwarte nicht, dass die Konkurrenz dann komplett auf quadratische Tafeln umstellen würde. Außerdem: "Die Leute werden bei quadratischer Schokolade weiter an Ritter Sport denken und sonst an niemanden."