Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat am Montag in einer mündlichen Verhandlung die Vorschreibung der WKÖ-Grundumlage für die drei größten oberösterreichischen Sägebetriebe behandelt. Ein Streitpunkt ist, dass die Wirtschaftskammer innerhalb der Fachgruppe Holzindustrie unterschiedlich hohe Beiträge einhebt.

Die Betriebe haben gegen ihre Vorschreibung 2016 Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingelegt. Das Landesverwaltungsgericht hat die Beschwerden nun dem VfGH zur Entscheidung vorgelegt. Konkret handelt es sich um die Verordnung "Beschluss der Fachgruppentagung" der Holzindustrie in der Wirtschaftskammer Oberösterreich vom 22. Juli 2016, die am 16. September 2016 in der Wirtschaftskammer-Zeitung 'Oberösterreichische Wirtschaft' veröffentlicht wurde. Der Verfassungsgerichtshof hatte bereits die Vorgängerverordnungen für 2013 und 2014 als gesetzeswidrig aufgehoben.

Vorschreibung ausgesetzt

Nach dem VfGH-Urteil im März 2016 setzte die Fachgruppe Holzindustrie der Wirtschaftskammer Oberösterreich die Vorschreibungen der Grundumlage aus und erließ die nun angefochtene Verordnung. Der Grundumlagenbeschluss 2016 besteht aus zwei Teilen: Die Grundumlage A orientiert sich an der Bruttolohn- und Gehaltssumme, die für Sägewerksunternehmen 2,8 Promille der Lohn- und Gehaltssumme beträgt und für alle übrigen Unternehmen der Fachgruppe 3,1 Promille. Die Grundumlage B beläuft sich auf 0,30 Euro je Festmeter Rundholzeinsatz (ausgenommen Industrieholz).

Generell dient die Grundumlage der Finanzierung der Fachvertretungen, Fachgruppen und Fachverbände (Fachorganisationen) der Wirtschaftskammer.

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in seinem Antrag an den VfGH mehrere Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit des Grundumlagenbeschlusses 2016 vorgebracht: Die angefochtene Verordnung sei nicht rechtmäßig kundgemacht worden, gelte rückwirkend und die nach Berufszweigen differenzierende Festsetzung des Hebesatzes sei gesetzeswidrig. Das für die Grundumlage B herangezogene Merkmal "Rundholzeinsatz" treffe nur die Sägeindustrie und weil es keine inhaltlich, sachliche Differenzierung gebe, würde die Verordnung gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen.

Wirtschaftskammer verteidigt Verordnung

Die Wirtschaftskammervertreter verteidigten am Montag die Verordnung vor dem Verfassungsgericht. In der Fachgruppe gebe es keinen Unterschied zwischen Gewerbe und Industrie. Deswegen sei die Betreuungsintensität aufgrund der vielen kleinen Betriebe höher als in anderen Fachgruppen, die eine Trennung zwischen Gewerbe und Industrie hätten. Die Grundumlage B von 0,30 Euro je Festmeter Rundholzeinsatz und die unter anderem damit finanzierte "Holzwerbung" sei im Vergleich zu anderen Branchen ein niedriger Werbeaufwand, betonten die Kammervertreter.

Die Anwälte der oberösterreichischen Sägebetriebe verwiesen vor dem VfGH auf die hohe Belastung durch die Grundumlage B. Die drei Unternehmen hätten einen Anteil von 60 Prozent an der Grundumlage B, inklusive der Nummer 4 in Oberösterreich wären es sogar rund 70 Prozent. "Warum die Sägeindustrie einen höheren Betreuungsaufwand haben soll, verstehen wir überhaupt nicht", sagte ein Anwalt der Beschwerdeführer vor dem VfGH. Kritik übten die Anwälte auch an der Finanzierung der Kooperationsplattform Forst Holz Papier (FHP). Die FHP werde teilweise durch die Grundumlage B finanziert, andere Berufsgruppen würden aber nicht aliquot an der Finanzierung der FHP beteiligt sein.

Eine länger Diskussion gab es vor dem VfGH noch darüber, wie hoch Anteil der Sägeindustrie am Produktionswert und den Mitarbeiterzahlen der Holzindustrie sei, weil sich die genannten Zahlen der Kammervertreter und der Beschwerdeführer deutlich unterschieden. Für Oberösterreich konnten keine konkreten Daten genannt werden, sondern nur österreichweite Zahlen. Verfassungsrichter Johannes Schnizer drängte in der Verhandlung mehrfach darauf, die richtigen Zahlen für Produktionswert und Mitarbeiter zu nennen. Laut Kammervertreter muss man zur Sägeindustrie nicht nur Schnittholzbetriebe, sondern deutlich mehr Betriebe hinzuzählen, etwa Unternehmen im Bereich Abfallholz. Deswegen gebe es unterschiedliche Zahlen.