Der börsennotierte Gummi- und Kautschukkonzern Semperit hat die Wettbewerbshüter auf den Plan gerufen. Der Exklusivvertrieb von Einweghandschuhen in Europa 2015/16 verstieß gegen Wettbewerbsrecht, wie die Richter des Obersten Gerichtshofes (OHGH) als Kartellobergericht nun befanden. Wegen des Kartellverstoßes droht nun eine Geldstrafe, wie aus einer Konzernmitteilung von heute hervorgeht.

"Über die Höhe hat das Kartellgericht zu entscheiden", sagte OGH-Sprecher Christoph Brenn zur APA. Sie hänge von der Dauer und Schwere des Verstoßes ab.

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Die Beschwerde gegen den Exklusivvertrieb habe der ehemalige Joint-Venture-Partner von Semperit in Thailand eingebracht, erklärte Unternehmenssprecherin Monika Riedel. Die Einweghandschuhe - es handelte sich laut BWB insbesondere um Untersuchungshandschuhe aus Naturkautschuk und Nitril - waren den Konzernangaben zufolge in dem Gemeinschaftsunternehmen hergestellt worden. Der Joint-Venture-Vertrag mit der Sri-Trang-Gruppe sei aber heuer am 15. März "einvernehmlich beendet worden".

Die OGH-Entscheidung habe "keine Auswirkung auf das laufende Geschäft von Sempermed und daher auch keinen Einfluss auf das Handschuhgeschäft von Sempermed", heißt es bei Semperit. Der Oberste Gerichtshof habe zudem entschieden, nicht den Europäischen Gerichtshof mit der Sache zu befassen.

Der Kartellverstoß aus Sicht der BWB

Der Website der Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) ist zu entnehmen, dass der OGH bereits am 6. September beschlossen hat, dem Rekurs von Semperit nicht Folge zu leisten. Auf Antrag der Wettbewerbshüter habe das Kartellgericht Mitte des Vorjahres (am 27. Juni 2016) erklärt, dass die exklusive Zuweisung des europäischen Marktes für den Vertrieb gemeinsam hergestellter Produkte, die in den Joint-Venture-Verträgen zwischen Semperit und dem thailändischen Partner zugunsten von Semperit festgeschrieben war, ein Kartellverstoß sei. Bei der Gebietsbeschränkung ging es insbesondere um Untersuchungshandschuhe aus Latex.

Es wurde Semperit laut BWB untersagt, sich auf die entsprechenden Vertragsbedingungen zu berufen. Damit war einem Antrag der BWB vom 9. Oktober 2015 entsprochen worden. Der Kautschukkonzern hatte gegen diesen Teilbeschluss Rekurs an den Obersten Gerichtshof als Kartellobergericht erhoben. Dieser wurde nun abgeschmettert.