Das österreichische Glücksspielmonopol ist nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) weder unionsrechtswidrig noch verfassungswidrig. Deshalb hat der VfGH am 15. Oktober mehrere Beschwerden abgewiesen, die gegen die gesetzliche Beschränkung des Glücksspiels gerichtet waren.

Den Beschwerden lagen Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zugrunde, in denen die Beschlagnahme und Einziehung von Spielautomaten verfügt und bzw. Verwaltungsstrafen wegen unerlaubten Glücksspiels mit solchen Automaten verhängt worden waren.

Vorwurf: Inländerdiskriminierung

Die Beschwerdeführer sahen in der gesetzlichen Beschränkung der Anzahl der Konzessionen für Glücksspielautomaten einen Verstoß gegen Unionsrecht, der wiederum zu einer gleichheits- und damit verfassungswidrigen Inländerdiskriminierung führe.

Beidem widerspricht der VfGH: Das österreichische System der Glücksspielkonzessionen verstoße nicht gegen Unionsrecht, daher gebe es auch keine verfassungswidrige Inländerdiskriminierung.

Die ähnlich begründeten Anträge des OGH und weiterer Gerichte auf Aufhebung des Glücksspielgesetzes wegen verfassungswidriger "Inländerdiskriminierung" hat der VfGH aus formalen Gründen zurückgewiesen.