Im Streit zwischen dem Verein für Konsumenteninformation (VKI) und dem Online-Händler Amazon um gesetzeswidrige Klauseln sieht der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) die österreichischen Gerichte am Zug, geht aus dessen Stellungnahme vom Donnerstag hervor.
Der VKI hat im Auftrag des Sozialministeriums vor österreichischen Gerichten eine Unterlassungsklage gegen die in Luxemburg ansässige Amazon EU erhoben. Er verlangt von Amazon, bestimmte Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht mehr zu verwenden. Unter anderem beanstanden die Konsumentenschützer Klauseln zum Widerrufsrecht, zur Zahlung auf Rechnung und zum Zahlungsverzug, sowie die Rechtswahlklausel, wonach die Verträge luxemburgischem Recht unterliegen.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) wollte dazu vom EuGH wissen, nach welchem Recht die beanstandeten Klauseln zu beurteilen sind: Nach österreichischem Recht oder nach luxemburgischem Recht.
Generalanwalt auf Verbraucher-Seite
Nach der Verhandlung im März 2016 liegen nunmehr die Schlussanträge des Generalanwaltes beim EuGH vor.
Nach Ansicht des Generalanwaltes ist bei grenzüberschreitenden Geschäften bei der Beurteilung von Vertragsklauseln im Rahmen der Verbandsklage auf Basis der „Rom II Verordnung“ das Recht des Schadens-Ortes und somit das Recht des Verbrauchers (im konkreten Fall österreichisches Recht) anzuwenden.
Die Schlussanträge sind für die endgültige, aber noch ausstehende, Entscheidung des EuGH erfahrungsgemäß grundlegend. Mit dem Spruch des EuGH in dem Rechtsstreit (C-191/15) ist in drei bis sechs Monaten zu rechnen.