Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mehrere Klagen gegen die EU-Tabakrichtlinie abgelehnt. Sowohl das geplante Verbot von Mentholzigaretten als etwa auch Auflagen für elektronische Zigaretten seien rechtens, urteilten die Richter am Mittwoch in Luxemburg.

Neben Polen hatten mehrere Tabakunternehmen gegen strengere Vorschriften für Tabakprodukte geklagt. Es ging dabei unter anderem um das künftige Verbot von Aromen in Zigaretten, Werbebeschränkungen für elektronische Zigaretten und die Umsetzung der 2014 ausgehandelten EU-Richtlinie in britisches Recht.

Schockbilder

Die "Richtlinie für Tabakerzeugnisse" enthält Vorschriften über Herstellung, Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen. Mit Fotos von Krebsgeschwüren oder Raucherlungen soll eine abschreckende Wirkung insbesondere für Jugendliche erzielt werden. Kombinierte Warnhinweise - konkret sind dies Bild, Text und Hinweis über Hilfsprogramm zur Raucherentwöhnung - müssen auf den Verpackungen von Tabakerzeugnissen angegeben werden. Die Warnhinweise müssen 65 Prozent der Vorder- und Rückseite von Verpackungen bedecken.

Schockbilder: Es wird weiter geraucht

Tabakprodukte, die vor dem 20. Mai 2016 produziert werden und daher noch keine Warnhinweise führen müssen, dürfen in den Trafiken noch bis 20. Mai 2017 verkauft werden, wenn sie von Großhändlern bis 20. Juli 2016 an Tabaktrafikanten ausgeliefert wurden. Ab dem 20. Mai 2017 dann alle Tabakprodukte die kombinierten gesundheitsbezogene Warnhinweise führen. Dabei werden auch Hinweise wie "light, "mild" auf den Verpackungen verboten.

Aus für Kautabak

Verboten werden außerdem Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen mit charakteristischen Aromen, auch Kautabak wird verboten. Erzeuger müssen zudem Berichte über die Inhaltsstoffe vorlegen, die fachliche Kontrolle erfolgt dabei von der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES).

Zudem soll ein EU-weites System zur Überwachung und Verfolgung soll den illegalen Handel mit Tabakerzeugnissen unterbinden. Verpackungen von Tabakerzeugnissen müssen ein individuelles Erkennungsmerkmal zu tragen, das nicht entfernt werden kann. Damit soll die Verkaufskette zwischen Hersteller bis hin zum Trafikanten nachvollziehbar sein.