Zahlreiche Kunden der Meinl Bank haben sich an die Arbeiterkammer gewendet. Der Grund: Die Bank hat einseitig ihre Vertragsbedingungen verändert und den Kunden eine Rechnung von 300 Euro gestellt.
Laut Ansicht der Arbeitskammer-Juristen ist dieses Vorgehen nicht rechtskonform. Sie berufen sich dabei auf ein Höchstgerichts-Urteil gegen die Volksbank aus dem Jahr 2013. Dort wird festgestellt, dass Informationen über Vertragsänderungen, die per Post zugestellt werden, transparent sein müssen. Und es muss eine sachliche Rechtfertigung für die Einführung bzw. die Erhöhung von Entgelten bestehen.
Kunden benachteiligt
Der OGH entschied, dass die geprüfte Klausel gröblich benachteiligend war, da sie eine Änderung von Spesen und Bankleistungen ohne irgendeine Einschränkung ermöglichte. Das Geldinstitut könnte damit auch die Leistung erheblich zu seinen Gunsten verschieben und die Position des Vertragspartners entwerten - was sachlich nicht mehr gerechtfertigt ist. Darum verloren Entgelt- und Leistungsänderungen auf Basis dieser Klausel ihre Grundlage und Berechtigung.
Betroffene Arbeiterkammermitglieder können uns das Schreiben der Meinl Bank zusammen mit ihrer Telefonnummer und Mailadresse übermitteln, auch dann, wenn sie die geforderte Summe bereits bezahlt haben.