Das Oberlandesgericht (OLG) Wien hat als Berufungsgericht ein Urteil des Handelsgerichts Wien (HG Wien) bestätigt, wonach insgesamt 61 Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und Zusatz-AGB bei Lyoness gesetzeswidrig sind. Geklagt hat der Verein für Konsumenteninformation (VKI). Eine ordentliche Revision wurde jedoch zugelassen, teilte der VKI am Mittwoch mit.
"Dieses Verbandsklagsurteil ist aber etwas Besonderes: Wenn es rechtskräftig wird, entfaltet es Wirkung für alle Betroffenen, da sich Lyoness dann nicht mehr auf die aufgehobenen oder sinngleiche Klauseln berufen kann", so der Leiter der VKI-Rechtsabteilung, Peter Kolba. Sowie dieses Urteil rechtskräftig werde - sei es weil Lyoness nun einlenke oder weil der OGH das Urteil bestätige - werde der VKI Betroffene in ganz Europa unterstützen, bezahlte Gelder von Lyoness zurückzubekommen.
AGB von 2012
Die Verbandsklage des VKI richtete sich gegen Klauseln rund um die "erweiterten Mitgliedsvorteile" in den AGB 2012, wie die "Treueprämie", den "Treuebonus", die "Treuegutschrift", die "Partnerprämie", die "Volumenprämie", das "Karrieregeschenk", den "Volumenbonus", die "Bonuseinheiten", und die "Einheiten-Umbuchung". Allen Vergütungen ist gemeinsam, dass sie vom Einkaufsvolumen der Mitglieder abhängig sind. Die "erweiterten Mitgliedsvorteile" hängen - wie "cash back" und "Freundschaftsbonus" - auch mit dem Einkaufsvolumen zusammen, doch kommen bei ihnen noch zusätzliche Faktoren ins Spiel, wie etwa eine zeitliche Komponente oder auch die Höhe der Vermittlungsprovision.
Der VKI wirft Lyoness vor, dass die "erweiterten Mitgliedsvorteile" viele Menschen dazu verleitet hätten, zwischen 2.000 und 25.000 Euro an Lyoness zu bezahlen, um diese Vorteile nutzen zu können. Betroffene hätten jedoch berichtet, dass sie die ihnen in Aussicht gestellten Vorteile nicht oder nur ungenügend erhalten haben. Viele wollten ihre Verträge mit Lyoness beenden und ihr Geld zurück. Dazu sind bis heute eine Reihe von Klagen bei verschiedenen Gerichten anhängig.
Lyoness: "AGB nicht mehr gütlig"
Im Falle der vom Handelsgericht Wien in erster Instanz beurteilten 61 Klauseln der AGB betont Lyoness, dass es sich hierbei um Regelungen handelt, die seit 2014 nicht mehr in Verwendung sind. Lyoness wird beim Obersten Gerichtshof gegen das die Erstentscheidung nunmehr bestätigende Berufungsurteil das ausdrücklich für zulässig erklärte Rechtsmittel der ordentlichen Revision einlegen.
Lyoness betont ausdrücklich, dass es sich bei der den Parteien am 1. März 2016 zugestellten Entscheidung lediglich um die Beurteilung der Gültigkeit bereits veralteter AGB-Klauseln handelt. Die vom VKI angefochtenen Klauseln beziehen sich auf vier unterschiedliche AGB-Versionen, die einen längst vergangenen Zeitraum umfassen. Bereits im Jahr 2012 hat Lyoness eine erste explizite Trennung seiner Geschäftsbereiche vorgenommen. Seit dem Jahr 2014 sind nunmehr alle drei Geschäftsbereiche noch klarer voneinander abgegrenzt, sodass insbesondere zwischen dem Bereich der Verbraucher einerseits und jenem der Unternehmer andererseits eine strikte Trennlinie gezogen wurde und irrtümliche Überlappungen dadurch ausgeschlossen sind.