Anfang des Jahres hat das österreichische Gesundheitsministerium die geplante österreichische Version der "EU-Tabakprodukterichtlinie II" in Begutachtung geschickt. Sie muss bis 20. Mai in nationales Recht umgesetzt werden. Rund eine Woche nach Ende der Begutachtungsfrist (5. Februar) ist klar: Hunderte Stellungnahmen müssen jetzt analysiert werden. Interessensgruppen haben offenbar mobilisiert.
Laut dem Gesundheitsministerium fanden sich allein 508 Stellungnahmen auf der Parlaments-Homepage ein, 567 beim Ministerium. Von Letzteren hätten 95 von der Interessensseite der "Dampfer" (Konsumenten von E-Zigaretten), 220 von Trafikanten gestammt. Inhaltlich sei die Bandbreite sehr hoch. Das ginge von Suchtpräventionsstellen und der Ärzteinitiative gegen Raucherschäden bis hin zu die rundum den Tabak etc. wirtschaftlich agierenden Branchen. Am größten sei die Kritik am Werbeverbot für Tabakprodukte und E-Zigaretten sowie am Versandhandelsverbot für E-Zigaretten.
Werbeverbot bleibt
An dem Werbeverbot wird nicht gerüttelt werden. "Das Werbeverbot für Tabakwaren ist bestehender Rechtsbestand (Tabakgesetz und VwGH-Judikatur; Anm.)", hieß es dazu im Gesundheitsministerium. Es sei nicht nur eine fixe Vorgabe der EU-TPD II und der sogenannten FCTC (Framework Convention on Tobacco Control), sondern auch internationaler Standard.
Auch bei den E-Zigaretten dürfte der Handlungsspielraum gering sein. "Die Mitgliedstaaten sind an die Vorgaben der EU gebunden. Diese umfassen, dass die Inhaltsstoffe von E-Zigaretten angegeben werden müssen und dass diese ebenso von den bestehenden Werbeverboten bezüglich Tabakprodukte mitumfasst sein müssen", wurde dazu im Gesundheitsministerium angemerkt.
Jugendschutz geht vor
Hinsichtlich des Versandhandels stehe es zwar den EU-Mitgliedsstaaten frei, ein Verbot auszusprechen, man habe sich im Erstentwurf aber im Sinne des (Jugend-)Gesundheitsschutzes und der Konsumentenschutzes dafür entschieden. Im Versandhandel sei weder eine Kontrolle des Alters noch eine entsprechende Beratung der Konsumenten gewährleistet.
Novelliert infolge der neuen EU-Tabakrichtlinie wird einerseits das Tabakgesetz, andererseits wird es dazu eine neue Verordnung mit den technischen Durchführungsbestimmungen geben. "In Kritik kamen die Verordnungsermächtigungen. Einige Stellungnahmen wiesen darauf hin, diese seien zu breit gefasst."Das wird geprüft. "Die Umsetzung der TPD II wird selbstverständlich so gestaltet, dass sie verfassungsgemäß ist", hieß dazu im Gesundheitsministerium.
Gruselbilder
Die "Richtlinie für Tabakerzeugnisse" enthält Vorschriften über Herstellung, Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen. Mit Fotos von Krebsgeschwüren oder Raucherlungen soll eine abschreckende Wirkung insbesondere für Jugendliche erzielt werden. Kombinierte Warnhinweise - konkret sind dies Bild, Text und Hinweis über Hilfsprogramm zur Raucherentwöhnung - müssen auf den Verpackungen von Tabakerzeugnissen angegeben werden. Die Warnhinweise müssen 65 Prozent der Vorder- und Rückseite von Verpackungen bedecken.
Tabakprodukte, die vor dem 20. Mai 2016 produziert werden und daher noch keine Warnhinweise führen müssen, dürfen in den Trafiken noch bis 20. Mai 2017 verkauft werden, wenn sie von Großhändlern bis 20. Juli 2016 an Tabaktrafikanten ausgeliefert wurden. Ab dem 20. Mai 2017 dann alle Tabakprodukte die kombinierten gesundheitsbezogene Warnhinweise führen. Dabei werden auch Hinweise wie "light, "mild" auf den Verpackungen verboten.
Kein Aroma-Tabak
Verboten werden außerdem Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen mit charakteristischen Aromen, auch Kautabak wird verboten. Erzeuger müssen zudem Berichte über die Inhaltsstoffe vorlegen, die fachliche Kontrolle erfolgt dabei von der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES).
Zudem soll ein EU-weites System zur Überwachung und Verfolgung soll den illegalen Handel mit Tabakerzeugnissen unterbinden. Verpackungen von Tabakerzeugnissen müssen ein individuelles Erkennungsmerkmal zu tragen, das nicht entfernt werden kann. Damit soll die Verkaufskette zwischen Hersteller bis hin zum Trafikanten nachvollziehbar sein.