Acht Musterklagen von Genussschein-Käufern wurden in der Betrugscausa "Auer-Welsbach" (AvW) angestrengt. Während 2013 die erste Klage abschlägig beschieden wurde, hat nun ein OGH-Senat die zweite Musterklage für die Klägerin positiv erledigt. Damit ist erstmals ein Urteil rechtskräftig, das eine Haftung in dieser Causa bejaht.

Belangt wurde jene Firma namens "Anlegerentschädigung von Wertpapierfirmen GmbH“ (AeW - nicht zu verwechseln mit AvW), die laut Gesetz als Haftungsfonds fungiert. Diese AeW lehnte bisher jedoch alle AvW-Haftungen ab. Begründung: Die Genussscheine wurden von einer „falschen“ Firma aus dem AvW-Geflecht emittiert, welche gar nicht Mitglied im AeW-Haftungsfonds war.

Die nun siegreiche Klägerin, eine Apothekerin aus Wien, wurde vom Grazer Anlegeranwalt Georg Dieter (Kanzlei Stingl und Dieter) vertreten. Diesem gelang es, das Gericht von dem Haftungszusammenhang zu überzeugen. In einer ersten Reaktion bestätigt AeW-Geschäftsführer Michael Lubenik der Kleinen Zeitung, dass man der Klägerin Geld überweisen wird: "Das Urteil ist rechtskräftig, wir werden in diesem Fall zahlen." Kritik übt Lubenik aber an der uneinheitlichen Rechtssprechung des OGH: "Wie wir mit den anderen rund 8.000 Betroffenen verfahren, können wir nicht sagen. Dazu müssen wir warten, bis alle Musterklagen entschieden sind. Vielleicht einigen sich die OGH-Senate ja einmal auf eine einheitliche Sicht."

Die Entschädigung durch AeW ist mit einem Höchstbetrag von 20.000 Euro pro Fall gedeckelt. Das Geld muss zunächst aus "Sonderbeiträgen" von rund 80 heimischen Wertpapierfirmen, die über AeW solidarisch füreinander haften, eingetrieben werden. Das wird im Riesenfall AvW aber sicher nicht reichen. Letzten Endes dürfte die AeW einen Kredit aufnehmen, für den am Ende die Republik (also der Steuerzahler) haftet.