Mit der frisch herausgegebenen "Barumsatzverordnung" stehen jetzt viele Details der künftigen Kassen- und Belegerteilungspflicht fest. Wie berichtet müssen Unternehmer ab 2016 eine Registrierkasse führen, ab 2017 muss diese elektronisch fälschungssicher sein. Für jeden Umsatz muss ein Beleg erteilt werden, den der Kunde "bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten mitzunehmen" hat. Ein Verstoß gegen die Zettel-mitnahme ist aber straffrei.
Nach langem Gezerre gibt es nun doch einige Ausnahmen. Generell gilt der Kassenzwang erst bei Umsätzen über 15.000 Euro, davon mindestens 7500 Euro Barumsätze pro Jahr. "Beide Kriterien müssen erfüllt sein", sagt der Grazer Steuerberater Klaus Gaedke. Als "Barumsatz" gilt auch die Zahlung per Bankomat- und Kreditkarte sowie mittels Gutscheins.
Die Ausnahmen
Ausgenommen sind Geschäfte im öffentlichen Raum, also etwa der Verkauf von Christbäumen, Maroni, Speiseeis sowie Verkäufe aus offenen Verkaufsbuden (Bauernmarkt, Jahrmarkt). Dazu zählen etwa auch Pferdeschlittenfahrten, nicht aber Umsätze in Gastgärten. Offen ist laut Gaedke die Frage, ob etwa Reit- und Segellehrer betroffen sind. Buschenschenken und Opernhaus-Buffets werden bei entsprechenden Umsätzen die Kasse brauchen. Gaedke: "Auch pauschalierte Landwirte, die bisher nicht aufzeichnen mussten, fallen jetzt unter diese Regel."
Lange strittig war die Frage von Warenautomaten: "Zuerst hätte etwa auch jeder Kaugummiautomat einen Beleg ausgeben müssen", sagt der Entwicklungschef der Firma BMD Software und Kassenexperte Markus Knasmüller. Die Pflicht gilt jetzt nur für Automaten mit Einzelumsätzen über 20 Euro - also etwa für Tankautomaten, nicht aber für Tischfußball- oder Getränkeautomaten. Dort sind allerdings bei jeder Kassenentleerung die Umsätze aufzuzeichnen. Online-Umsätze sind von der Registrierkassenpflicht ausgenommen. Unternehmer, die außerhalb ihrer Betriebsstätte arbeiten - etwa Installateure, Masseure, Schneider - müssen die Kasse nicht mitführen. Sie müssen aber einen Beleg ausstellen, die Durchschrift aufbewahren und die Umsätze bei Rückkehr in die Firma "ohne unnötigen Aufschub" nachträglich erfassen.
Welche Kassensysteme sind tauglich?
Spannend bleibt die Frage, welche Kassensysteme auf die strengen Anforderungen ab 2017 umgerüstet werden können. Unternehmer sollten beim Kauf neuer Kassen Wartungsverträge abschließen.