Der Handelskonzern Spar hat vor Gericht erneut eine Niederlage einstecken müssen. Der Einsatz forensischer Software bei der Hausdurchsuchung der Spar-Regionalzentrale im August 2013 in Kärnten hatte gesetzliche Grundlage, gab der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) am Montag bekannt. Spar warf der Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) vor, eine "illegale Spionagesoftware" benutzt zu haben.
Die Annahme ließ sich Spar von mehreren Gutachtern bestätigen. Die Behörde stritt stets ab, eine illegale Software benutzt zu haben. Bereits in erster Instanz wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde von Spar zurück. Nun sei auch die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erfolglos geblieben, so das Gericht. Die von der BWB gesetzten Maßnahmen seien von den Hausdurchsuchungsbefehlen gedeckt gewesen.
Bei Spar nimmt man die Entscheidung zur Kenntnis, hieß es auf APA-Anfrage.
Konkret heißt es in der VwGH-Entscheidung: "Die Bundeswettbewerbsbehörde ist im Rahmen einer Hausdurchsuchung befugt, elektronisch gespeicherte geschäftliche Unterlagen einzusehen und zu sichern. Es kommt dabei nicht darauf an, ob sich die Unterlagen auf Festplatten in den Geschäftsräumen oder auf externen Speicherplätzen (etwa einem zentralen Server) befinden. Entscheidend ist, dass diese Unterlagen in den vom Hausdurchsuchungsbefehl erfassten Räumlichkeiten eingesehen werden können. Bei der Sicherstellung von IT-Daten darf auch forensische Software eingesetzt werden. Da die Hausdurchsuchungsbefehle die Sicherstellung (auch) von elektronischen Kopien angeordnet hatten und nicht weiter eingeschränkt waren, war der Einsatz der Software davon gedeckt."
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof sei auch nicht hervorgekommen, dass der konkrete Einsatz der Programme unverhältnismäßig gewesen wäre.