Heute, Montag, endet die Begutachtungsfrist für das Alternativfinanzierungsgesetz (AltFG). Damit soll das Crowdfunding, also die Finanzierung von Firmenprojekten durch viele kleine Anleger, auf eine rechtliche Basis gestellt werden. Bisher bewegen sich Start-ups, die sich abseits von Banken nach Geldgebern umschauen, in einer Grauzone. Crowdfunding birgt Risiken für Kleinanleger, warnen Kritiker.
Mitte April hat das Wirtschaftsministerium das neue Gesetz in Begutachtung geschickt, im Herbst soll es inkrafttreten. Der Entwurf sieht vor, dass es für Projekte bis zu einem Emissionsvolumen von 100.000 Euro keine gesetzlichen Voraussetzungen wie Informationspflichten geben soll. Darüber sollen abgestufte Informationspflichten gelten, die volle Prospektpflicht mit umfassenden Informationen erst ab 5 Millionen Euro. Derzeit liegt die Grenze bei 250.000 Euro.
Maximal 5000 Euro von Privatanlegern
Da Investoren ihr eingesetztes Geld im Fall einer Pleite komplett verlieren können, sollen Unternehmer von einem einzelnen Privatanleger maximal 5000 Euro einsammeln dürfen. Höhere Beträge sind in Ausnahmefällen möglich - wenn der Anleger im Schnitt mehr als 2500 Euro netto im Monat verdient und selbst erklärt, nicht mehr als das Doppelte des Monatseinkommens oder zehn Prozent des Finanzanlagevermögens in Crowdfunding zu stecken.
Die Arbeiterkammer (AK) findet das noch immer viel zu riskant. Sie sieht im neuen Gesetz einen "großen Rückschritt beim Anlegerschutz", wie sie in ihrer Stellungnahme zum Entwurf wissen lässt. Die 5000-Euro-Grenze "beinhaltet die Gefahr, dass Kleinanleger durch Sparpläne oder andere 'innovative' Vertriebsmodelle unangemessen Risiko konzentrieren."
Notare äußern sich kritisch
Die Möglichkeit zur Diversifizierung durch viele kleine Investments auch für Kleinanleger wäre nach Einschätzung der AK aber gerade der Vorteil der Schwarmfinanzierung. Weiters wünscht sich die AK, die im Rahmen des AltFG zulässigen Finanzinstrumente einzuschränken und genauer zu definieren.
Der Verfassungsdienst des Bundeskanzleramts pocht auf Präzisierungen bei den Informationspflichten. Der Rechtsanwaltskammertag freut sich grundsätzlich, dass Anwälte berechtigt sein sollen, die Crowdfunding-Informationen zu prüfen. Nicht so die Notariatskammern. Eine Prüfung von Unterlagen eines Emittenten gehöre nicht zum gesetzlichen Aufgabenbereich der Notariatskammern, es sei "auch undenkbar, dass eine gesetzliche Interessensvertretung in Konkurrenz zu ihren Mitgliedern tätig wäre". Auch die Rechtsanwaltskammer will nicht in eine" Wettbewerbsrolle gegenüber ihren eigenen Mitgliedern gedrängt" werden.