Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat den Steuermalus für besonders hohe Managergehälter bestätigt. Die mit dem Steuerpaket 2014 eingeführte Regelung, von der sich die Regierung 60 Mio. Euro erwartet, bleibt damit weiter in Kraft. VfGH-Präsident Gerhart Holzinger betonte bei einer Pressekonferenz am Mittwoch, die Regelung sei "nicht unsachlich" und liege im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers.
Das Bundesfinanzgericht hatte beim Verfassungsgericht die Aufhebung des Steuermalus für Spitzengehälter beantragt. Anlass war die Beschwerde einer Firma, der vom Finanzamt wegen der Millionengage eines Managers eine höhere Körperschaftssteuer vorgeschrieben wurde.
Die Verfassungsrichter sahen die Neuregelung aber als "nicht unsachlich" an. "Sie liegt innerhalb des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers", betonte Holzinger: "Ein (zulässiges, Anm.) rechtspolitisches Ziel ist es auch, die Einkommensschere zwischen Führungskräften und anderen Dienstnehmern zu verringern."
Obergrenze: 500.000 Euro
Die höhere Besteuerung von Managergehältern über 500.000 Euro jährlich ist Teil des im Vorjahr beschlossenen "Abgabenänderungsgesetzes": Seither können Unternehmen die Gehälter ihrer Mitarbeiter nur noch bis zu dieser Obergrenze als Betriebsausgabe absetzen, darüber liegende Gehaltsteile sind voll zu versteuern (also mit 25 Prozent Körperschaftssteuer).
Eine Reihe von Firmen - die voestalpine, der Handelskonzern Rewe und die Prinzhorn Holding - hat den Steuermalus für Spitzeneinkommen bereits im Vorjahr beim Verfassungsgericht angefochten. Sie erachten diese Regelung als verfassungswidrig, weil sie unsachlich sei und in das Recht der Unverletzlichkeit des Eigentums (der Industrieunternehmen) eingreife. Die Verfassungsrichter wiesen die Beschwerden im vorigen Juni aber aus Formalgründen zurück, weil den Konzernen auch ein anderer Klagsweg - nämlich eine Beschwerde beim Bundesfinanzgericht - zumutbar war.
Nun hat der Verfassungsgerichtshof auch inhaltlich entschieden, dass die Bestimmungen zulässig sind.