Bis offizielle Details zu den Verbindlichkeiten und den Gläubigern des neuerlich insolventen Möbelhändlers Kika/Leiner publik werden, dürfte es noch bis Donnerstag dauern. Denn der Insolvenzantrag wird erst morgen bei Gericht erwartet, wie Creditreform-Geschäftsführer Gerhard Weinhofer am Mittwoch zur APA sagte. Die Chance auf eine Fortführung des Unternehmens schätzt der Gläubigerschützer als gering ein.

Dass „ein weißer Ritter“ in Form eines Investors zum Kauf und damit zur Rettung des Unternehmens schreite, sei angesichts der schwierigen Situation im Handel und insbesondere der Möbelbranche unwahrscheinlich, so Weinhofer. Außerdem spreche das allgemeine Umfeld mit der hohen Sparquote und der Zurückhaltung der Konsumentinnen und Konsumenten gegen eine Investition. Finde sich kein Geldgeber, stehe Kika/Leiner wahrscheinlich die Liquidierung ins Haus.

Insolvenzentgeltfonds

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnt auch die Arbeit für den Insolvenzentgeltfonds (IEF). Schlittert ein Unternehmen in die Insolvenz, springt in Österreich der öffentliche IEF ein und bezahlt für eine gewisse Zeit offene Löhne, Gehälter, Beendigungsansprüche und Abfertigungen.

Die Wirtschaftsrezession inklusive Konsumflaute und Konkurrenzdruck durch ausländische Online-Händler haben dem heimischen Handel stark zugesetzt. Rund 850 Handelsunternehmen sind in den vergangenen zwölf Monaten zahlungsunfähig geworden. Die Kaufzurückhaltung traf Modehändler wie Esprit oder Jones, aber auch die Schmuckmarken „Le Clou“ und „Juwelier Reiter“. Insolvent wurden zuletzt die Nachfolgegesellschaften der geschlossenen Schuhketten Salamander und Delka, Schuhquadrat und Schuhkreis.

Die Arbeitslosenzahlen sind im Branchenvergleich im Handel bereits am höchsten. Ende Oktober waren rund 52.300 Personen arbeitslos oder in AMS-Schulung (plus 11 Prozent), die zuvor im Handel gearbeitet haben.

Gutscheine sofort einlösen!

Konsumentinnen und Konsumenten, die noch offene Gutscheine bei dem insolventen Möbelhaus Kika/Leiner haben, müssen nun schnell sein. „Wir würden Konsumenten raten, zu versuchen, Gutscheine jetzt einzulösen“, so Jurist Maximilian Eder vom Verein für Konsumenteninformation (VKI). Denn sobald das Insolvenzverfahren eröffnet ist, werde das Unternehmen keine Gutscheine mehr entgegennehmen. Der Insolvenzantrag wird für morgen erwartet

.Ob das Unternehmen vor der Verfahrenseröffnung die Gutscheine noch nimmt, sei nicht gesichert – „aber ein Versuch wäre es wert“, so Eder im Gespräch mit der APA. Andernfalls können nicht eingelöste Gutscheine als Insolvenzforderung angemeldet werden. Löst man einen Gutschein ein, sei jedenfalls wichtig, dass man von dem Gutschein nur Produkte kauft, die man sofort mitnehmen kann, so der Jurist.

Was mit Anzahlungen passiert

Bei bereits geleisteten Anzahlungen für größere Anschaffungen, beispielsweise eine Küche, heißt es für die Kunden dagegen noch abwarten. Der Insolvenzverwalter muss entscheiden, ob er in den bereits geschlossenen Vertrag eintreten möchte oder nicht. Tritt er in den Vertrag ein, steht dem Kunden die volle Ware zu, für die die Anzahlung geleistet wurde und er zahlt dafür den vollen Preis.

Tritt der Insolvenzverwalter von dem Vertrag zurück, wird aus der Anzahlung eine Insolvenzforderung, die die Konsumenten im Verfahren anmelden können. In diesem Fall werden aber wohl nur kleine Summen für die Kundinnen und Kunden abfallen, denn sie bekommen nur die im Verfahren festgelegte Quote wieder zurück und diese kann in einem Konkursverfahren auch nur einige wenige Prozent betragen, sagte Eder.

25 Euro Anmeldegebühr

Der Jurist gibt allerdings zu bedenken, dass für die Anmeldung einer Forderung eine Gebühr von 25 Euro anfällt. Daher sollten sich Kundinnen und Kunden vor allem bei sehr kleinen Forderungen fragen, ob sich die Anmeldung auszahlt oder ob die Gebühr nicht eventuell höher sein könnte als das, was am Ende bei der Quote herauskommt.

Generell warnt der Jurist vor sehr hohen Anzahlungen. „Hohe Anzahlungen sind immer ein Risikofaktor“, so Eder. In der Vertragsgestaltung sollte man darauf achten und diese soweit möglich wegverhandeln. Sollte ein Kunde eine Anzahlung bereits vereinbart haben, die wirtschaftliche Lage aber sehr schlecht sein, dann habe man als Konsument auch die Möglichkeit einer „Unsicherheitseinrede“, so Eder. Das bedeute, dass Kunden verlangen können, die Anzahlung nicht zu leisten und dafür „Zug um Zug“ zu zahlen. In so einem Fall wird direkt in dem Moment bezahlt, wo die Leistung erbracht wird. Bei Anzahlungen gelte generell: Je geringer, umso besser, so der Jurist.