Die Arbeitnehmerveranlagung muss durchgeführt werden, wenn das zu versteuernde Jahreseinkommen 2024 mehr als 13.981 Euro beträgt und andere Einkünfte von mehr als 730 Euro erzielt wurden. Auch wer in einem Kalenderjahr zumindest zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte gleichzeitig bezogen hat, muss die Veranlagung verpflichtend vornehmen. Dies trifft auch zu, wenn jemand pro Kalenderjahr mehr als insgesamt 3000 Euro Mitarbeiterprämie und/oder Gewinnbeteiligung, z.B. von mehreren Arbeitgebern, steuerfrei erhalten hat, erklärt BDO-Steuerexpertin Julia Mäder in einer Aussendung..
Wann automatisch refundiert wird
Hat jemand bis zum 30. Juni keine Arbeitnehmerveranlagung für das Vorjahr eingereicht und im Vorjahr ausschließlich lohnsteuerpflichtige Einkünfte erzielt, nimmt das Finanzamt eine „antragslose Arbeitnehmer:innenveranlagung“ vor. Ist nach zwei Jahren keine freiwillige Steuerveranlagung erfolgt, wird zu viel einbehaltene Lohnsteuer automatisch refundiert. Dies wäre also der Fall, wenn jemand bis 31. Dezember 2024 noch keine Steuerveranlagung für das Jahr 2022 eingereicht hat.
Freiwillige Veranlagung
Es könne aber auch innerhalb von fünf Jahren jederzeit eine Veranlagung beantragt werden – am 31 .12. 2024 endet die Frist für 2019. Diese ist vor allem dann sinnvoll, wenn ein Steuerzahler zeitweise arbeitslos war oder Kosten angefallen sind, die steuermildernd geltend gemacht werden können.
Grundsätzlich können Werbungskosten (z.B. Fortbildungs-, Ausbildungs- und Umschulungskosten), Sonderausgaben (z.B. Spenden, freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung oder Steuerberatungskosten) sowie außergewöhnliche Belastungen (Krankheitskosten, die den Selbstbehalt übersteigen, Kosten infolge von Behinderungen, Katastrophenschäden oder für die auswärtige Berufsausbildung der Kinder) steuerlich abgesetzt werden. Zudem können diverse Absetzbeträge – wie z. B. Unterhaltsabsetzbetrag oder Familienbonus Plus – geltend gemacht werden.
Das gilt bei Home Office
2024 können Kosten von bis zu 300 Euro für ergonomisches Mobiliar abgesetzt werden – vorausgesetzt, 26 Tage oder mehr werden im Home Office verbracht. In der Arbeitnehmerveranlagung sind die Ausgaben im Kalenderjahr 2024 in voller Höhe anzugeben. Wird der Betrag von 300 Euro überschritten, erfolgt automatisch ein Vortrag ins Jahr 2025, sofern auch in diesem Jahr 26 Tage oder mehr von zu Hause gearbeitet wird. Umgekehrt dürfen Überschreitungen aus dem Jahr 2023 nun 2024 nicht mehr angegeben werden, da sie automatisch vorgetragen wurden.
Bis zum 31. 12. 2024 bezahlen
Zahlungen des Arbeitgebers zur Abgeltung von Mehrkosten im Home Office werden auch für 2024 bis zu 300 Euro pro Jahr – maximal drei Euro pro Tag für höchstens 100 Home Office Tage – nicht versteuert. Bleibt die Zuwendung unter 3 Euro pro Home Office-Tag, wird die Differenz automatisch als Werbungskosten berücksichtigt, sofern keine Ausgaben für ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer geltend gemacht werden.
Die Anzahl der Home Office-Tage und die Höhe des Zuschusses werden aus dem Lohnzettel übernommen und müssen nicht gesondert angegeben werden. Im Veranlagungsjahr 2025 werden übrigens die steuerlichen Regelungen betreffend Home Office auf die ortsungebundene Telearbeit außerhalb der Wohnung ausgeweitet. „Unbedingt beachten sollte man, dass Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen bis zum 31. Dezember 2024 bezahlt werden müssen, um in der Arbeitnehmer:innenveranlagung 2024 abgesetzt werden zu können“, betont Julia Mäder.