Auch, wenn es nur ein kleiner Trost für Betroffene ist: Katastrophenschäden am Hauptwohnsitz sind in voller Höhe von der Steuer absetzbar. „Die Kosten können von Privatpersonen als außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt bei der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden oder mittels eines Frei­be­trags­be­scheids für das laufende Kalenderjahr vorgezogen werden, wenn einige Voraussetzungen erfüllt werden“, sagt die Steuer-Expertin Beate Weinhandl von Rabel & Partner/Deloitte.

Wer den Freibetragsbescheid wählt, muss für das betroffene Kalenderjahr allerdings verpflichtend eine Arbeitnehmerveranlagung abgeben. Wobei der Freibetragsbescheid, wie Weinhandl erklärt, bis 31. Oktober beim Finanzamt beantragt werden kann. „Außergewöhnliche Belastungen werden dann bereits im Rahmen der laufenden Lohnverrechnung von den Arbeitgebern berücksichtigt.“

Was absetzbar ist

Absetzbar sind sämtliche Kosten, die mit der unmittelbaren Beseitigung der Katastrophenfolgen im Zusammenhang stehen, wie etwa die Beseitigung von Wasser- und Schlammresten, Mauerentfeuchtung oder Raum­trock­nung. Hinzu kommt die Reparatur und die Sanierung von Wohnhäusern und Wohnungen – von Zäunen und Hofpflasterungen über Verputz und Fußboden bis zum Ausmalen der Innenräume. Absetzbar sind auch Gegenstände, die für die übliche Lebensführung benötigt werden. Das geht von der Neu­an­schaff­ung von Möbeln und Elektrogeräten, Geschirr und Kleidung (bis 2000 Euro pro Person) bis zu den Mietkosten für ein eventuell notwendiges Ausweichquartier. Was nicht der „üblichen Lebensführung“ dient, etwa Deko-Artikel, zählt nicht dazu.

Wurden mehrere Autos eines Haushalts beschädigt, sind bei der Absetzbarkeit nur die Kosten für die Ersatzbeschaffung für das bisherige „Erstauto“ zu be­rück­sicht­igen.

Einschränkung für Zweitwohnsitze

Bei Zweitwohnsitzen können Kosten durch Unwetterschäden nur bedingt steuerlich geltend gemacht werden. „Absetzbar sind hier nur die Kosten zur Beseitigung von unmittelbaren Katastrophenfolgen, nicht aber die Kosten für die Reparatur und Sanierung beschädigter Gegenstände – wie etwa Zäune und Dächer, Verputz und Fußböden“, stellt Weinhandl klar.

Alle Ausgaben sind mit entsprechenden Beweisen zu belegen. „Grundsätzlich sind dem Finanzamt die von der Gemeindekommission aufgenommene Niederschrift hinsichtlich der Schadenserhebung sowie die Rechnungen und Zahlungsbestätigungen zu übermitteln.“ Private Spenden, Versicherungsentschädigungen oder Zahlungen des Katastrophenfonds sind von den Kosten abzuziehen.

Generell können Schäden an Gebäuden nur von Personen geltend gemacht werden, die zum Zeitpunkt der Katastrophe im Grundbuch als Eigentümer aufscheinen.