Prinzipiell lassen sich Unwettergefahren in zwei große Gruppen einteilen, wie der Versicherungsexperte Reinhard Jesenitschnig betont: Jene, die aufgrund der Allgemeinen Bedingungen der Versicherungsunternehmen versichert sind und für die die gesamte Versicherungssumme für das jeweilige Gebäude zur Verfügung steht, darunter fallen Schäden durch Sturm-, Erdrutsch, Hagel, Felssturz und Schneedruck, – und jene, die als Sondergefahren extra vereinbart werden müssen und für die meist stark begrenzte Summen zur Verfügung stehen. Zu den Sondergefahren zählen Schäden durch Vermurung (nicht zu verwechseln mit Erdrutsch), Überschwemmung, Hochwasser und Rückstau aus überlasteten Abflusskanälen.

Versicherer machen den Einschluss dieser Gefahren auch davon abhängig, ob sich ein Haus in einem gefährdeten Gebiet befindet – etwa in der Nähe von einem Fluss mit erhöhtem Hochwasserrisiko. Die Deckungssummen für die Sondergefahren liegen meist zwischen 1500 und 10.000 Euro. Gegen eine höhere Prämie bieten manche Versicherer auch etwas höhere Deckungssummen.

Jesenitschnig macht außerdem auf ein Risiko aufmerksam, das häufig vorkommt und ebenfalls selten versichert ist: Grundwasser. Zur Erklärung: Sobald Niederschlagswasser in das Erdreich einsickert, wird es zu Grundwasser. Nun steigt der Grundwasserspiegel bei lange anhaltenden Niederschlägen an, und Wasser kann – meist durch eine Bodenfuge – in erdberührte Keller eindringen. „Die Kosten für das Auspumpen von Kellern und das Trocknen der Wände und Böden sowie eventuelle Sanierungsarbeiten verbleiben beim Hauseigentümer“, erklärt der Experte.

Fahrzeugschäden

Bei fahrbaren Untersätzen gilt: Wer nur eine Haftpflichtversicherung hat, bekommt bei einem Unwetterschaden an seinem Fahrzeug kein Geld. „Schäden durch Naturgewalten wie Überschwemmungen oder Sturmböen jenseits der 60 km/h-Marke werden bei Kraftfahrzeugen in der Regel durch eine Voll- oder Teilkaskoversicherung gedeckt“, stellt ÖAMC-Chefjurist Martin Hoffer klar. Die Versicherung übernehme die Reparaturkosten und auch die Abschleppkosten zur nächstgelegenen Werkstatt. Für die Kostenübernahme der Versicherung komme es allerdings auf die richtige Vorgehensweise an: Erstens muss die Schadensmeldung unverzüglich erfolgen, zweitens ist eine Dokumentation des Schadens mit Fotos von Vorteil – dabei sollten auch die Details zu sehen sein. Sollte eine andere Person für den Schaden verantwortlich sein, rät Hoffer, Zeugen namhaft zu machen. Das gilt auch für Fälle, in denen etwa eine Baufirma oder ein Werbeunternehmen Gerüste oder Plakatwände mangelhaft montiert hat.

Je nach vertraglicher Vereinbarung und Versicherungsanbieter sind freilich auch Selbstbehalte möglich. Deshalb unbedingt die Polizze checken! Auch gut zu wissen: Sollte das Auto etwa an einer gefährdeten Stelle wie einem offensichtlich morschen Baum geparkt gewesen sein, könnte die Versicherung die Auszahlung wegen grober Fahrlässigkeit verweigern. Anders ist die Situation, wenn man vom Unwetter überrascht wurde oder das Auto nach bestem Wissen und Gewissen nicht aus der Gefahrenzone entfernen konnte.

Bäume am Straßenrand

Und wie ist das nun mit Schäden am Fahrzeug, die durch Bäume bzw. abfallende Äste am Straßenrand entstanden sind? „Hier haftet unter bestimmten Bedingungen der Straßenerhalter, also das Bundesland oder die Gemeinde“, sagt Hoffer. Der Geschädigte müsse dem Straßenerhalter dafür allerdings grobe Fahrlässigkeit vorwerfen können – also etwa grobe Versäumnisse bei der Absicherung einer Hochwasserstelle. „Betreiber mautpflichtiger Autobahnen und Vermieter kostenpflichtiger Parkplätze haften bereits für leichte Fahrlässigkeit“, fügt der Jurist hinzu.

Für den Fall, dass ein Fahrrad bzw. E-Bike durch ein Unwetter beschädigt wurde, deckt im Regelfall, so Hoffer, die Haushaltsversicherung den Schaden, wenn es kein erhebliches Mitverschulden des Eigentümers gibt.