Erweiterter Schutz für Pauschal-Reisende: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat geurteilt, dass Reisende auch gegen die Insolvenz des Pauschalreiseveranstalters versichert sind, wenn sie selbst „aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände von der Reise zurücktreten“. Hintergrund waren zwei Fälle aus Österreich und Belgien.
Die Reisenden traten 2020 wegen der Covid-19-Pandemie von ihren Pauschalreisen zurück, und forderten nach der Insolvenz ihrer Reiseveranstalter eine Kostenrückerstattung.
Versicherer verweigerten nach Corona und Insolvenz
Die Versicherer verweigerten dies mit der Begründung, dass nur das Risiko einer Insolvenz des Reiseveranstalters versichert war. In den vorliegenden Fällen seien die Reisenden aber selbst zurückgetreten; der Veranstalter sei erst danach pleitegegangen. Das österreichische und das belgische Gericht ersuchten den Europäischen Gerichtshof daraufhin um die Auslegung der EU-Richtlinie über Pauschalreisen. Laut dieser Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Reiseveranstalter im Fall einer Insolvenz den Reisenden alle Zahlungen für nicht erbrachte Leistungen erstatten.
Europäischer Gerichtshof erweitert jetzt Schutz für Pauschal-Reisende
Der Gerichtshof betont in seiner Antwort, dass die Absicherung der Reisenden auch dann greift, wenn diese selbst aus „unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umständen“ zurücktreten. Es gebe keinen Grund, sie anders zu behandeln als Reisende, die nicht in Urlaub fahren können, weil ihr Veranstalter pleitegegangen sei. Der Verbrauchende habe laut EU-Regelung Anspruch auf volle Erstattung seiner Kosten. Der EuGH beantwortet grundsätzlich nur Fragen zur Auslegung des EU-Rechts, urteilt aber nicht im konkreten Fall.
AK: „Bessere Rechte für Reisende“
„Die Entscheidung verbessert die Insolvenzabsicherung für alle Konsument:innen in der EU erheblich“, freut sich AK Konsument:innenschützerin Gabriele Zgubic laut Aussendung über die besseren Rechte für Reisende. Aber die AK erklärt auch, dass noch ein Mosaikstein fehlt: „Die Zeichen stehen gut, dass der Rückzahlungsanspruch auch in der Novelle zur Pauschalreiserichtlinie verankert wird. Auch Gutscheine könnten künftig vor Insolvenzen geschützt sein.“