Die Frage, ob Liebherr für bis zu 960 Beschäftigte im Haushaltsgerätewerk in Lienz Kurzarbeit genehmigt werden soll, wird landesweit diskutiert. Seine skeptische Haltung dazu äußerte Arbeitsminister Martin Kocher (ÖVP), Kurzarbeit sei nicht dazu da, konjunkturelle Schwankungen auszugleichen. Die geltende Rechtslage sei zudem klar, sagt dazu Peter Wedenig, Geschäftsführer des Kärntner AMS. Der definierte Anlass für Kurzarbeit sind wirtschaftliche Schwierigkeit, die auf unternehmensexterne Umstände zurückzuführen sind und auf die das Unternehmen keinen maßgeblichen Einfluss hat. „Was nicht dazu zählt, ist ein wirtschaftlicher Abschwung oder eine Rezession“, so Wedenig. Bezogen auf Medienberichte zu Liebherr meint er, dass allein der Umstand, dass Konsumenten weniger Kühlschränke kaufen, kein solches außergewöhnliches Ereignis sei.

Naturkatastrophen, Blockaden

Anders als Naturkatastrophen, wenn etwa nach Unwettern ein Bach durch ein Sägewerk „rauscht“ und die Arbeit bis zu Behebung der Schäden eingestellt werden muss. Oder wenn bedeutende Zulieferer ausfallen, weil etwa ein Frachtschiff den Suezkanal blockiert. Jedenfalls muss der betroffene Betrieb nachweisen, „alles unternommen zu haben, um die den auslösenden Umstand für Kurzarbeit abzuwenden“.

AMS-Geschäftsführer Peter Wedenig
AMS-Geschäftsführer Peter Wedenig © Caroline Knauder/ams

Arbeitsmarkt-Prüfung

Etwas diffiziler verhält es sich bei Verlust bzw. Verzögerung von Aufträgen: Fallen nicht verbindliche Aufträge weg, sei das keine Basis für Kurzarbeit. Verzögert sich ein verbindlicher Großauftrag erheblichen Ausmaßes, muss der Betrieb nachweisen, alles unternommen zu haben, um Ersatz zu bekommen. In diesem Fall sei die Kurzarbeitsbeihilfe zu genehmigen.

Eine solche erfolgt für bis zu drei Monate. Wird eine Verlängerung beantragt, kommt es zu einer arbeitsmarktpolitischen Prüfung – mit verschärften Bedingungen: „Sind in der Branche, in der das Unternehmen Kurzarbeit beantragt, genügend offene Stellen vorhanden, gibt es keine Genehmigung“, so Wedenig zur geltenden Rechtslage. Rechtsanspruch auf Kurzarbeit gebe es ohnehin keine, es handelt sich um eine staatliche Beihilfe.

Interesse des größeren Ganzen

Der Hintergrund für die strengen Rahmenbedingungen sei klar, so Wedenig: Zwar stifte es für das kriselnde Unternehmen in einem Markt, in dem die freigesetzten Mitarbeiter Alternativen finden können, Sinn für das betroffene Unternehmen, ihre Belegschaft zu behalten. „Darüber steht aber das Interesse der größeren Ganzen, also des Arbeitsmarktes. Gibt es genügend Stellen, sollen die Personen anderen Betrieben zur Verfügung stehen.“

Dazu komme, dass es wettbewerbsverzerrend wäre, würden einzelne Betriebe mit Nachfrageproblemen eine staatliche Beihilfe wie die Kurzarbeitsbeihilfe erhalten und andere nicht. Und noch einen Grund führt Wedenig an: „Stagnation bzw. Rezession sind ein Anlass für Betriebe, ihre Dienstleistungen, Produkte und Prozesse neu zu durchdenken und danach marktfähiger zu werden. Würde man alles abfedern, fiele das weg.“

Österreichweit gibt es derzeit nur eine Handvoll Betriebe, denen Kurzarbeit genehmigt wurde, in Kärnten nur einen – den Maschinenbauer Kostwein.