Der Sommer hat sich jetzt auch mit Blick auf das Thermometer wieder eingestellt. An Hitzetagen, also Tagen, an denen die Tageshöchsttemperatur 30 Grad oder mehr erreicht, gibt es klare Regelungen zum Schutz der Beschäftigten. Gleichzeitig dürfen diese sich nicht überall mit kurzen Hosen und Tanktop auf den Weg zum Arbeitsplatz machen. „Insbesondere in Banken, Versicherungen und Kanzleien ist auch an Hochsommertagen förmliche Kleidung gefragt“, bestätigt Maximilian Turrini, Arbeitsrechtsexperte der Arbeiterkammer Kärnten.
Unterschieden wird zwischen betrieblichen Bekleidungsvorschriften und Vorgaben für den Arbeitnehmerschutz. Turrini: „Die Kleidung ist – auch der Rechtsprechung zufolge – dem Arbeitsplatz anzupassen, auch an ‚Hundstagen‘. In Absprache mit Vorgesetzten können diese Vorschriften jedoch auch gelockert werden.“
Mythos hitzefrei
In Österreich gibt es keine gesetzliche Regelung, die allen Arbeitnehmern „hitzefrei“ gewährt. Arbeitgeber sind jedoch verpflichtet, für angemessene Bedingungen zu sorgen. Dies kann Maßnahmen wie die Bereitstellung von ausreichend Wasser, Belüftung der Arbeitsräume, flexible Arbeitszeiten oder das Tragen von leichterer Kleidung beinhalten. Im Falle extremer Hitze können sich jedoch Bauarbeiter, Zimmerer, Gipser, Dachdecker, Pflasterer und Gerüster auf das Schlechtwetterentschädigungsgesetz berufen. „Folgen drei Stunden mit mehr als 32,5 Grad aufeinander, kann der Arbeitgeber den Beschäftigten freigeben“, erklärt der AK-Jurist. Für die entfallenen Arbeitsstunden zahlt die Urlaubs- und Abfertigungskasse 60 Prozent des Lohns als Entschädigung aus.
„Hitze stellt vor allem bei Arbeiten im Freien eine erhöhte Gesundheitsgefahr dar. Auf Dächern oder am Asphalt werden oft Temperaturen um die 50 Grad erreicht. Anders als in Arbeitsräumen gibt es für den Außenbereich keine gesetzlichen Temperaturgrenzwerte“, sagt AK-Präsident Günther Goach, verweist aber auf verpflichtende Hitzeschutzmaßnahmen.