Ferien bedeuten für viele Schülerinnen, Schüler und Studierende auch Arbeit. Die meisten Angebote für Ferialjobs und Praktika bewegen sich in den gesetzlichen Rahmenbedingungen.
Trotzdem müsse man achtsam sein. Es gebe einige Fragen rechtzeitig zu klären, so der Österreichische Gewerkschaftsbund (ÖGB). Das Wichtigste sei, den Unterschied zwischen Ferienjob und Praktikum zu kennen. „Oft werden Praktika angeboten, Ausbildung findet aber keine statt“, warnt die Gewerkschaft.
„Stattdessen arbeiten junge Menschen normal im Betrieb mit, werden aber nicht entsprechend bezahlt“, betonte ÖGB-Arbeitsrechtsexperte Michael Trinko in einer Aussendung. Er weist darauf hin, dass „arbeitsrechtliche Verstöße wie diese auch nach Ende des Praktikums oder Ferienjobs eingeklagt werden können“.
Der wichtige Unterschied
„Ein Ferienjob ist arbeitsrechtlich ein befristetes Dienstverhältnis und muss gemäß Kollektivvertrag bezahlt werden“, so Trinko. „In der Regel gelten auch alle anderen Bestimmungen, die der Kollektivvertrag enthält, wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld.“
Außerdem müssen Ferialarbeiterinnen und -arbeiter bei der Sozialversicherung angemeldet werden und haben Anspruch auf rund zwei Tage Urlaub pro Monat. Dahingehend ist der Lohn- oder Gehaltszettel zu kontrollieren, denn dort müssen das anteilsmäßige Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie allfällige Überstunden aufgelistet sein. Wurde der Urlaub, wie beim Ferienjob üblich, nicht konsumiert, muss auch dieser finanziell abgegolten werden.
Diese Pausen müssen sein
Wer arbeitet, hat auch Pausen verdient. „Jugendliche dürfen in der Regel nicht länger als acht Stunden am Tag und 40 Stunden die Woche arbeiten, Überstunden sind grundsätzlich verboten“, erläutert der Gewerkschafter. Ab 4,5 Stunden Arbeit stehe Jugendlichen außerdem eine halbe Stunde Pause zu.
Abzugrenzen sind Ferienjobs von Pflichtpraktika, bei denen der Lern- und Ausbildungszweck im Vordergrund steht. Typisch sind etwa die Pflichtpraktika in berufsbildenden Schulen wie der HTL, Tourismusschulen, HBLA oder HAK sowie an vielen FH-Studiengängen. Diese werden im Schul- oder Studienplan vorgeschrieben und sind im Gegensatz zum Ferienjob dazu da, die betriebliche Praxis kennenzulernen. „Kaffeekochen, Kopieren oder andere Tätigkeiten, die nichts mit der Ausbildung zu tun haben, zählen nicht dazu“, betont Trinko, der davor warnt, sich als billige Arbeitskraft ausnutzen zu lassen.
Das heikle Thema Bezahlung
Die Bezahlung im Pflichtpraktikum richte sich danach, wie die Ausbildung im Betrieb durchgeführt wird. Werden Weisungen erteilt und wird die Arbeitszeit vom Arbeitgeber vorgegeben, so entstehen dadurch auch grundsätzlich Ansprüche auf einen Mindestbezug für die Dauer des Pflichtpraktikums. In vielen Branchen gibt es dafür eigene Regelungen im Kollektivvertrag, beispielsweise in der Gastronomie.
„Freiwillige Praktika“, die viele Studierende in der Hoffnung auf bessere Jobchancen absolvieren, sind in den meisten Fällen normale Arbeitsverhältnisse und müssen dementsprechend auch nach Kollektivvertrag bezahlt werden. „Arbeitsrechtliche Verstöße wie zu geringe Bezahlung sind kein Kavaliersdelikt und können auch nach Ende des Praktikums eingeklagt werden“, so der Arbeitsrechtsexperte abschließend.
Bei Fragen zum Thema Praktikum und Ferienjob können sich Eltern und Betroffene an die Gewerkschaften oder die Arbeiterkammern wenden. Mehr Infos auch auf www.oegb.at/ferienjob.