Ticket gebucht, der Zug hat aber Verspätung? Die EU-weite Regelung sieht bei Einzelkarten im Fernverkehr vor, dass der Fahrgast bei einer Verspätung zwischen 60 und 119 Minuten einen Preisnachlass von 25 Prozent des Ticketpreises bekommt, ab 120 Minuten Verspätung gibt es 50 Prozent Nachlass als Mindestentschädigung.
Bei einer Verspätung von mehr als 60 Minuten sind dem Fahrgast laut Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte auch Mahlzeiten und Erfrischungen in einem „angemessenen Verhältnis“ anzubieten, sofern diese vor Ort vorhanden sind. Kein Anspruch auf eine Verspätungsentschädigung besteht, wenn Fahrgäste vor dem Kauf der Fahrkarte über die Verspätung bzw. den Zugausfall informiert wurden oder sogenannte außergewöhnliche Umstände vorliegen, die das Bahnunternehmen trotz gebotener Vorsicht nicht vermeiden konnte. Streiks des Personals von Bahnunternehmen stellen jedenfalls keinen außergewöhnlichen Umstand dar, durch den Entschädigungen entfallen.
Geld retour oder später reisen
Fällt der Zug ganz aus, regelt die EU-Verordnung lediglich, dass es das Geld retour gibt oder ein späterer Reisetermin möglich sein muss. Wer sich die Fahrt selbst organisiert, weil er etwa dringend zum Flughafen oder zu einer Veranstaltung muss, kann der Bahn dafür lediglich „angemessene“ Kosten, etwa für den Bus, in Rechnung stellen, wie Konsumentenschützer betonen. „Der Kostenersatz für Taxi oder Mietauto ist fraglich“, heißt es bei der AK Steiermark.
Wer aufgrund eines überfüllten Zuges trotz bezahltem Ticket nicht einsteigen darf, sollte wissen: Der Beförderer ist nur zur Beförderung zum Zielbahnhof verpflichtet, nicht jedoch, diese Beförderung in einem bestimmten Zug durchzuführen. Nur bei einer Reservierung oder einem zuggebundenen Ticket besteht ein Anspruch, mit einem gewissen Zug transportiert zu werden.