Der deutsche Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat den Betreiber der Online-Plattform Temu im März wegen manipulativer Kaufanreize abgemahnt. Nun hat das Unternehmen eine Unterlassungserklärung abgegeben. In dieser verpflichtet es sich, alle vom vzbv kritisierten Punkte künftig zu unterlassen. Dazu zählt unter anderem die Verwendung manipulativer Designs während des Bestellens auf der Plattform, wie zum Beispiel der Hinweis „Beeile dich! Über 126 Personen haben diesen Artikel in ihrem Warenkorb“. Auch Streichpreise ohne weitere Erklärung soll es bei Temu nicht mehr geben. Durch die umfangreiche Unterlassungserklärung ist das Verfahren außergerichtlich abgeschlossen.
Klarheit durch Leitlinien der EU
Ramona Pop, Vorständin des Verbraucherzentrale Bundesverbands, erklärt dazu: „Es ist gut, dass Temu sich verpflichtet hat, die von uns beanstandeten Verstöße abzustellen. Manipulative Designs sind ein Ärgernis für Verbraucher. Durch die Unterlassungserklärung kann zudem ein langwieriger Gerichtsprozess vermieden werden. Der Verbraucherzentrale Bundesverband wird im Blick behalten, ob sich der Anbieter an seine Unterlassungserklärung hält. Unabhängig davon muss die Europäische Kommission mit ihren geplanten Leitlinien Klarheit im Sinne der Verbraucherinnen und Verbraucher schaffen, wie manipulative und süchtig machende Designs auf Online-Plattformen konkret verhindert werden können.“Falls Temu sich nicht an die Unterlassungserklärung hält und einen Verstoß wiederholt, kann der Verbraucherzentrale Bundesverband eine Vertragsstrafe fordern.
Österreichische Konsumentenschützer prüfen Klage
Auch in Österreich haben Verbraucherschützer die Temu-App bereits im Visier. Der Verein für Konsumentenschutz (VKI) sieht die Billigflut aus China kritisch. „Der VKI prüft derzeit die Rechtslage und wird gegebenenfalls mit Klagen vorgehen“, sagt Petra Leupold, Leiterin der VKI-Klagsabteilung. Die Beschwerden betreffen laut Leupold lange Lieferzeiten, kostspielige Retouren, irreführende Rabatthöhen und schlechte Produktqualität. Teilweise werde auch das in Europa geltende zweiwöchige Rücktrittsrecht nicht anerkannt oder versucht, die Käufer mit Gutscheinen abzuspeisen. Aber nach EU-Recht ist „der Kaufpreis der Ware zu erstatten“.