Dass Frauen hierzulande noch immer den Großteil der Kinderbetreuung übernehmen, steht außer Frage. Ebenso, dass sich diese Zeit finanziell für Frauen tendenziell negativ auswirkt. Spätestens, wenn es um die Berechnung der Pension geht. Zwar werden in der Pensionsversicherung Kindererziehungszeiten angerechnet – aber nur bis zu maximal vier Jahre pro Kind und mit einer gesetzlich festgelegten Beitragsgrundlage (aktuell 2163,78 Euro). Schlussendlich trägt auch dieser Umstand dazu bei, dass die geschlechterspezifische Pensionslücke in Österreich groß ist. Zuletzt betrug sie 41 Prozent.
Nun gibt es aber seit 2005 eine spezielle Möglichkeit, gegen diese Lücke anzukämpfen. Der Vorgang nennt sich „freiwilliges Pensionssplitting“ und die Idee ist schnell erklärt: Der erwerbstätige Elternteil – in Österreich eben meist der Mann – kann bis zu 50 Prozent seiner Jahresgutschrift auf das Pensionskonto an den überwiegend erziehenden Elternteil – meist die Frau – übertragen.
„Eigentlich ist das Splitting gar nicht kompliziert“
Das Pensionskonto selbst wiederum ist essenziell, weil es als Berechnungsgrundlage für die spätere Pension dient. Die Gesamtgutschrift am Konto geteilt durch 14 ergibt den Pensionswert. Also die monatliche Bruttopension, wenn man zum Regelpensionsalter in den Ruhestand geht.
„Eigentlich ist das Splitting gar nicht kompliziert“, sagt Jochen Buchacher, Leiter der Abteilung Sozialversicherung in der Arbeiterkammer Steiermark. Warum es dennoch kaum nachgefragt wird? Buchacher: „Einerseits ist es wenig bekannt, andererseits birgt das Splitting natürlich gewisses Risiko für denjenigen, der die Gutschriften überträgt“. Der AK-Experte denkt hier vor allem an den Fall einer Trennung, die möglicherweise mit dann auftretenden Unterhaltspflichten einhergeht. Diese kann man mit dem – unwiderruflichen – Splitting jedenfalls nicht gegenrechnen.
Fakt ist: Heruntergerechnet gingen gerade einmal 1,74 Prozent der Geburten in Österreich 2023 mit einem Antrag auf freiwilliges Pensionssplitting einher. Absolut gesprochen waren es österreichweit laut Zahlen der Pensionsversicherungsanstalt (PV) nur 1348 Anträge – davon 177 in der Steiermark und 45 in Kärnten. Auch das Gefälle der Geschlechter ist augenscheinlich. Von den 1348 Anträgen wurde in 1323 Fällen Gutschrift von Männern zu Frauen transferiert. Keine öffentlichen Daten gibt es zu Dauer und Ausmaß der Splittings. Wenngleich es aus dem Sozialministerium heißt, dass „in der Regel eine Übertragung von 50 Prozent der Teilgutschriften“ an der Tagesordnung stehe.
Diskussion um automatisches Splitting
Beantragt wird das Splitting via PV. Möglich ist das Ansuchen bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres des Kindes. Ausmaß und Dauer der Übertragung können prinzipiell selbst festgelegt werden, maximal aber für die ersten sieben Jahre nach Geburt – bei mehreren Kindern sind es in Summe maximal 14 Kalenderjahre – und nicht höher als 50 Prozent der Teilgutschrift auf das Pensionskonto.
Politisch ist das Splitting längst Thema einer intensiven Auseinandersetzung. So setzt sich etwa der Österreichische Seniorenbund, in Gesellschaft von Frauenministerin Susanne Raab, seit geraumer Zeit für ein „automatisches Pensionssplitting“ ein. Auch im Regierungsprogramm ist es prinzipiell zu finden.
Dies sei ein „wichtiges Instrument, um – vor allem – Frauen vor Abhängigkeit vom Partner und vor Altersarmut zu schützen“, sagt dazu Seniorenbund-Chefin Ingrid Korosec. Anders sieht das der wirtschaftsliberale Thinktank Agenda Austria. So sei laut Agenda-Ökonomin Carmen Treml die Kritik „durchaus angebracht“, dass das Pensionssplitting alte Rollenbilder verstärken könnte. Treml: „Strukturell ändert sich da gar nichts“. Immerhin: Eine finanzielle Verbesserung für die Frauen bringe das Pensionssplitting dennoch. Weil in Summe möglicherweise weniger Lohnsteuer anfällt, kann auch das gesamte Haushaltseinkommen in der Pension steigen. Von „500 bis 1000 Euro netto jährlich“ spricht die Agenda-Ökonomin.
Spezialfälle bei Beamten
Übrigens: Sind Beamtinnen oder Beamten im Spiel, ist das Splitting meist komplizierter. Vom Sozialministerium heißt es auf Anfrage: „Grundsätzlich ist ein freiwilliges Pensionssplitting bei Beamtinnen und Beamten möglich, wenn diese eine Pension beziehen werden, die allein nach den Vorschriften des Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) berechnet wird. Das sind Beamtinnen und Beamten, die nach dem 31. Dezember 2004 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen bzw. ab 1976 geboren wurden“.