Die Strompreiserhöhung der Kelag im Vorjahr war für viele ein elektrisierendes Thema. Rund 200.000 Privatkunden waren davon betroffen. 40.000 wurden die Stromlieferverträge gekündigt und ein neuer, teurerer Tarif angeboten, für den man sich „aktiv“ entscheiden musste. Begründet hat der Kärntner Energieversorger das Vorgehen damit, dass dies die einzige Möglichkeit sei, um rechtskonform die Preiserhöhung umzusetzen. Der Verbraucherschutzverein ortete dahinter jedoch ein Umgehungsgeschäft und eine Änderungskündigung. Mit seiner Unterstützung wurden elf Kundenklagen eingebracht. In zwei Fällen erhielt die Kelag bereits Recht. Nun liegt ein weiteres Urteil des Bezirksgerichts Klagenfurt vor. Auch dieses bestätigt den Standpunkt des Kärntner Energieversorgers.
„Das Gericht ist zum Urteil gekommen, dass weder ein Umgehungsgeschäft noch eine Änderungskündigung vorliegt und dass wir rechtskonform gehandelt haben“, sagt Kelag-Vertriebsleiter Alexander Jordan. In der Urteilsbegründung sei auch festgehalten, dass der Paragraf 80 Abschnitt 2a des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes „nicht zwingend“ zur Anwendung kommen muss, wie der Verbraucherschutzverein argumentiert hatte, und „nicht praktizierbar“ sei. Dieser sieht – vereinfacht ausgedrückt – vor, dass Preiserhöhungen oder -senkungen ohne aktive Zustimmung der Kunden möglich sind, sofern die Änderung transparent begründet werden kann. Jordan betont, dass die Kelag zwar froh sei, dass die Urteile bisher zu ihren Gunsten ausgefallen seien. Doch das Gesetz müsse, wie auch die Arbeiterkammer drängt, saniert werden, um künftig zu vermeiden, mit Kunden vor Gericht zu stehen. Preisänderung an Kunden weiterzugeben, ohne deren proaktives Handeln sei nicht der Weg der Kelag, so Jordan. Zuletzt hatte das die Wien Energie bei ihrer Preissenkung gemacht.
Urteil anfechten
Verbraucherschutzverein-Obfrau Daniela Holzinger-Vogtenhuber kündigt eine Berufung gegen das Urteil an. Denn der Anwalt des Vereins sehe einen „Verfahrensfehler“ darin, dass das Bezirksgericht nicht die Kelag-Vorstände befragt hat, was jedoch erforderlich gewesen wäre. Von den elf eingebrachten Klagen liegt mittlerweile bei dreien ein erstinstanzliches Urteil vor. Vier sind temporär ruhend gestellt, da sie inhaltlich den anderen stark ähneln.