Den Anfang machte die Finanzprokuratur, als Anwältin der Republik Österreich: Sie brachte einen Insolvenzantrag gegen René Benko persönlich ein, in Folge ging am Landesgericht Innsbruck bereits am 13. Februar die sogenannte Insolvenzeröffnungstagsatzung über die Bühne. Ohne Entscheidung und ohne René Benko.
Seitens der Parteien seien weitere Unterlagen vorzulegen, hieß es damals in einer Aussendung des Landesgerichts. Dazu habe der Insolvenzrichter eine Frist bis März eingeräumt, die nun abgelaufen ist. Einerseits ging es um Schulden Benkos in Höhe von rund zwei Millionen Euro gegenüber der Finanz, andererseits um die Garantie des Signa-Gründers zur Zahlung von drei Millionen Euro im Insolvenzverfahren der Holding. Während die ersten beiden Tranchen noch geflossen sind, wartet man auf die dritte Million noch immer.
Im Hintergrund soll es einen Rechtsstreit zwischen Benkos Anwälten und dem Masseverwalter der Holding geben. Die Benko-Seite vertrete dabei die Rechtssicht, dass die Zahlung hinfällig sei, weil im Sanierungsverfahren die Eigenverwaltung entzogen wurde.
Grauzone: Privater oder Unternehmer?
Jetzt gesteht sich René Benko selbst die Zahlungsunfähigkeit ein – und kommt dem Richter damit zuvor. Wie zunächst von der „Krone“ berichtet, hat er beim Landesgericht Innsbruck Insolvenz angemeldet. Benko habe dabei „als Unternehmer“ einen Eigenantrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt, sagte die Sprecherin des Landesgerichts Innsbruck, Birgit Fink, zur Kleinen Zeitung. Das Verfahren selbst wurde dem Vernehmen nach aber noch nicht eröffnet.
Anfänglich war am Donnerstag auch von einer „Privatinsolvenz“ die Rede. Das ist – zumindest formal – nicht korrekt. Ein Insolvenzprofi spricht von einem „Graubereich“, der bei der Qualifizierung von gewissen Gesellschaftern auftreten kann. Es sei schlussendlich im Verfahren zu entscheiden, ob eine Bewertung als Privatperson oder Unternehmer aufliegt. Um als Unternehmer klassifiziert zu werden, muss jedenfalls der „Organisationsgrad eines Unternehmens“ festgestellt werden. Das Halten von Anteilen oder die Funktion als Geschäftsführer reicht im Normalfall nicht aus. Klar ist, dass im Falle der Privatinsolvenz die Zuständigkeit zum Bezirksgericht gewandert wäre.
Ein komplexes Verfahren steht an
Die Qualifizierung als Unternehmer macht im Verfahren jedenfalls die zusätzlichen Möglichkeiten des Unternehmensinsolvenzrechts auf. „So ein Verfahren gehört in Wahrheit aufs Landesgericht“, befindet der Insolvenzspezialist gegenüber der Kleinen Zeitung. Dieses habe einfach „mehr Erfahrung mit komplizierten Insolvenzverfahren“. Und ein solches liege im Fall Benko zweifelsohne vor.
Die entscheidende Frage, so der Experte, sei übrigens nicht, ob Benko als Privater oder als Unternehmer das Insolvenzverfahren bestreiten wird. Entscheidend sei, ob er eine Verwertung anstrebe oder nicht. Falls nicht, muss er den Gläubigern jedenfalls einen Sanierungsplan vorlegen. Und dieser sieht als Mindestquote René Benkos 20 Prozent vor.
Ob das Unternehmen fortgeführt wird oder nicht, wird in der Berichtstagsatzung entschieden. Diese findet in der Regel zwei Monate nach Eröffnung des Verfahrens statt.