Als teures Vergnügen entpuppte sich der Vertrag, den eine Konsumentin mit ihrem Fitnessstudio abgeschlossen hatte. Als sie sich nach den Konditionen erkundigte, wurde ihr im mündlichen Beratungsgespräch der Eindruck vermittelt, das Training koste monatlich 99 Euro, berichtet die Arbeiterkammer Oberösterreich in einer Aussendung. Die Frau stimmte mittels Unterschrift am Tablet zu. Nachdem sie wenig später den Vertrag erhalten hatte, habe die Konsumentin bemerkt, dass der Betrag nicht monatlich, sondern wöchentlich fällig wird. Die jährlichen Gesamtkosten betragen also 5148 Euro. Die vorzeitige Kündigung wurde zunächst verweigert. Erst nachdem der Konsumentenschutz der AK Oberösterreich interveniert hatte, löste das Studio den Vertrag vorzeitig auf.

Lieber monatlich als jährlich

Laut AK sei es rechtlich umstritten, ob eine Zwölf-Monatsbindung bei Fitnessstudios überhaupt zulässig ist. Wird diese Laufzeit gewählt, könne eine vorzeitige Vertragsauflösung möglicherweise nicht oder nur durch einen Rechtsstreit durchgesetzt werden. Sollten sich Konsumentinnen und Konsumenten unsicher sein, wie lange die Motivation anhält, sollte ein monatlich kündbares Abo gewählt werden, lautet die Empfehlung. Immer mehr Fitnessstudios böten derartige Tarife an. Bei diesen fallen zwar etwas höhere monatliche Gebühren als bei der Jahresbindung an, der Vertrag kann aber vergleichsweise rasch beendet werden.

Zusatzgebühren ohne Gegenleistung streichen

In mehreren Urteilen gegen Fitnessstudioketten habe der Konsumentenschutz der Arbeiterkammer Oberösterreich erreicht, dass Zusatzentgelte ohne vertragliche Gegenleistung unzulässig sind. Dabei kommt es nicht auf die Bezeichnung an. So sind neben der Aktivierungsgebühr und Servicepauschale auch Aufnahmegebühren oder Halbjahresentgelte unzulässig, wenn es dafür keine konkrete Gegenleistung gibt, die über den Standardvertrag hinausgeht. Die AK empfiehlt, Zusatzgebühren ohne Gegenleistung in einem Vertrag sollten Konsumentinnen und Konsumenten vor der Unterschrift vorsorglich streichen lassen.

Vertrag vorher aushändigen lassen

Besondere Vorsicht gelte, wenn der Vertrag auf einem Tablet unterschrieben werden soll. Konsumentinnen und Konsumenten schilderten vermehrt, dass ihnen keine Möglichkeit geboten wurde, den Vertrag vor Unterzeichnung genau zu lesen. Die unterschriebene Vereinbarung werde erst später per E-Mail übermittelt. Die genauen Geschäftsbedingungen sind somit erst ersichtlich, wenn der Vertrag bereits wirksam ist. Mündliche Zusagen der Fitnessstudio-Mitarbeiter:innen werden zwar Vertragsinhalt, können nachträglich jedoch kaum durch Konsumenten bewiesen werden. Um das zu vermeiden, fordert die AK OÖ, dass bereits vor der Unterschrift am Tablet eine Vertragskopie ausgehändigt werden müsse.