Nicht auf den Steuerausgleich zu vergessen, sollte ganz oben auf der Liste jener stehen, die die Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2018 noch nicht gemacht haben. Denn es gilt: Sie haben nur noch bis zum 31. Dezember Zeit dafür. „Der Steuerausgleich kann rückwirkend für fünf Jahre erledigt werden. Schenken Sie dem Fiskus kein Geld“, erinnert deshalb Arbeiterkammer-Präsident Günther Goach an die Frist. Bei Fragen kann man sich auch an die AK-Steuerexperten wenden.
Es sind immer noch Geldbeträge in Millionenhöhe, die liegen bleiben, weil Arbeitnehmer es verabsäumen, die Veranlagung online oder mittels Formular zu erledigen, und das, obwohl es seit 2017 bereits die Möglichkeit zur „Antragslosen Arbeitnehmerveranlagung“ gibt.
„Fast immer ein Steuerguthaben drin“
Insbesondere Alleinverdiener, Alleinerzieher, Eltern mit Kindern mit Bezug von Familienbeihilfe, Lehrlinge, Pendler sowie Beschäftigte, die während des Jahres den Dienstgeber gewechselt haben, nicht ganzjährig beschäftigt waren oder zwischen Voll- und Teilzeit gewechselt haben, profitieren vom Steuerausgleich. „Arbeitnehmer, die so wenig verdienen, dass sie keine Lohnsteuer zahlen, sollten in jedem Fall den Lohnsteuerausgleich machen“, rät AK-Steuerexperte Horst Hoffmann. Belege müssen nicht beigelegt werden, sind jedoch sieben Jahre lang aufzubewahren. „Und hat ein Arbeitgeber 2018 von den Gehaltsbezügen eines Arbeitnehmenden zu Unrecht Lohnsteuer einbehalten, kann nur noch bis 31. Dezember beim Finanzamt ein Rückzahlungsantrag gestellt werden“, fügt Karin Eckhart, Partnerin bei Deloitte Styria, hinzu.
„Leider glauben immer noch viele, dass sich eine Arbeitnehmerveranlagung nicht auszahlt. Dabei ist ein Steuerguthaben fast immer drin“, appelliert Goach an die Beschäftigten, diese letzte Chance für das Jahr 2018 zu nutzen. Und wenn man schon einmal dabei ist, ließen sich auch die Jahre 2019 und aufwärts erledigen.