Bisher war man rechtlich der Vater eines Kindes, wenn man zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der Mutter verheiratet war, das Kind anerkannt hat oder gerichtlich festgestellt wurde, dass man der Vater ist. So ist es im Paragrafen 144 im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) festgeschrieben. „Dies ist jedoch bald anders“, sagt Anna Roschitz vom Notariat Pisk & Wenger.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) habe nämlich mit Erkenntnis vom 30. Juni 2022 unter anderem besagten Paragrafen wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz und gegen das Recht auf Familienleben als verfassungswidrig aufgehoben. „Grund dafür war, dass die Elternschaft als ,anderer Elternteil‘, somit in gleichgeschlechtlichen Beziehungen, für die Partnerin der Mutter nur dann zu erlangen ist, wenn an der Mutter eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung zwischen 180 und 300 Tagen vor der Geburt des Kindes durchgeführt wurde und dies bei einem Anerkenntnis des ,anderen Elternteils‘ nachgewiesen wird“, erklärt die Juristin.
Ein Mann, der mit der Mutter im gleichen Zeitraum verheiratet ist, werde jedoch nach dem Gesetz zum Vater des in der Ehe geborenen Kindes, unabhängig von der Zeugungsart des Kindes und der tatsächlichen genetischen Elternschaft. Es handelt sich bei diesen unterschiedlichen Regelungen nach Ansicht des VfGH um eine Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung, die nur durch besonders schwerwiegende Gründe rechtfertigbar ist, wie Roschitz betont. Durch das neue Abstammungsrechts-Anpassungsgesetz soll nun die gesetzliche Elternschaft allein an den Umstand geknüpft werden, dass die Mutter und ihr Partner oder ihre Partnerin zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben.
Mit dieser und weiteren Regelungen soll gleichgeschlechtlicher Elternschaft Rechnung getragen und Diskriminierung aufgrund des Geschlechts begegnet werden. „Dazu werden auch Regelungen für eine nicht-medizinisch unterstützte Fortpflanzung getroffen. Weiters erfasst die Gesetzesinitiative sprachlich das dritte Geschlecht und betont die Eltern- statt ausschließlich die Vaterschaft.“ Das neue Abstammungsrechts-Anpassungsgesetz tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
Pflegegeld
Der sogenannte Angehörigenbonus wurde mit 1. Jänner 2023 eingeführt und wird seit Dezember 2023 ausbezahlt. Doch was bringt dieser mit sich? „Durch den neuen Angehörigenbonus haben Personen, die einen nahen Angehörigen (mindestens Pflegestufe 4) pflegen, Anspruch auf 750 Euro pro Jahr und ab 1. Jänner 2024 Anspruch auf 1500 Euro Bonus pro Jahr, wenn sie sich aufgrund der Pflege in der Pensionsversicherung selbst- bzw. weiterversichert haben“, heißt es im Notariat Pisk & Wenger.
Alternativ dazu haben pflegende Angehörige auch Anspruch auf den Angehörigenbonus, wenn das monatliche Netto-Jahresdurchschnittseinkommen des pflegenden Angehörigen 1500 Euro nicht übersteigt und die überwiegende Pflege des nahen Angehörigen seit mindestens einem Jahr im gemeinsamen Haushalt erfolgte.
Bei Selbst- oder Weiterversicherung wird der Angehörigenbonus automatisch ohne Antragstellung von dem Pensionsversicherungsträger ausbezahlt, bei dem der pflegende Angehörige selbst- oder weiterversichert ist.
Der Angehörigenbonus ohne Selbst- oder Weiterversicherung ist bei Vorliegen der Voraussetzungen bei jenem Pensionsversicherungsträger zu beantragen, welcher das Pflegegeld auszahlt.
Der Angehörigenbonus wird monatlich im Nachhinein ausbezahlt. Er gebührt pro zu pflegender Person nur einmal. Auch Personen, die mehrere Angehörige gleichzeitig pflegen, können den Angehörigenbonus nur einmal erhalten.
Rücklagen im Wohnungseigentum
Rücklagen im Wohnungseigentum. Gemäß den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) ist es zwingend erforderlich, dass Wohnungseigentümer eine angemessene Rücklage für künftige Aufwendungen bilden. Bisher betrug diese mindestens 90 Cent pro Quadratmeter. Diese wird am 1. Jänner 2024 jedoch auf 1,06 Euro pro Quadratmeter erhöht.
„Die Mindestrücklage pro Wohnungseigentümer berechnet sich damit ab 2024 so, dass die Gesamtnutzfläche aller Wohnungseigentumsobjekte – also alle Wohnungen und Pkw-Abstellplätze, nicht jedoch offene Balkone, Terrassen und Zubehörobjekte – mit 1,06 Euro multipliziert wird und dieser Betrag nach dem für die Liegenschaft geltenden Aufteilungsschlüssel auf die einzelnen Wohnungseigentümer aufgeteilt wird“, erklärt Roschitz.
Erleichterung für Start-ups
Mit dem Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2023 soll die lange diskutierte flexible Kapitalgesellschaft ( FlexKap) umgesetzt werden – ab Anfang 2024. „Bei der FlexKap wird es sich um eine völlig neue Gesellschaftsform handeln, die besonders für Start-ups eine wettbewerbsfähige Option bieten soll“, erklärt Christian Horn vom Notariat Pisk & Wenger.
„Das Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz soll auf dem GmbH-Gesetz aufbauen und letzteres subsidiär anwendbar sein. Im Unterschied zur GmbH sollen bei der FlexKap auch Zwergbeteiligungen mit einem Stammkapital von lediglich einem Euro möglich sein. Außerdem soll im Gesellschaftsvertrag einer FlexKap die Ausgabe von Unternehmenswert-Anteilen vorgesehen werden, dies bis zum Ausmaß von 25 Prozent des Stammkapitals. Solchen Anteilen kommt keine Mitwirkung bei der Willensbildung zu, allerdings schaffen sie neue Beteiligungsmöglichkeiten für Mitarbeiter und Investoren.“
Im Zuge des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2023 soll auch das GmbH-Mindeststammkapital von 35.000 auf 10.000 Euro gesenkt werden.
Körperschaftssteuer
Im Zuge der ökosozialen Steuerreform wurde für alle Kapitalgesellschaften (etwa für GmbH und AG) die Körperschaftsteuer im Kalenderjahr 2023 von 25 Prozent auf 24 Prozent gesenkt. Für das kommende Kalenderjahr 2024 wird sie nun abermals von 24 auf 23 Prozent gesenkt.