Es sind die technologisch besonders innovativen, meist global ausgerichteten und wachstumsaffinen Jungunternehmen, die als Start-ups firmieren. In Österreich wurden laut dem „Austrian Startup Monitor“ seit 2011 mehr als 3300 derartiger Start-ups gegründet. Circa die Hälfte davon in Wien, auf Platz zwei und drei der Bundesländer folgen die Steiermark und Oberösterreich. Rund 25.000 Menschen werden in diesen Unternehmungen zurzeit beschäftigt.

Es ist eine seit langer Zeit artikulierte Forderung von Österreichs Start-up-Szene. Die jetzt erfüllt wird. Und zwar sprichwörtlich auf den letzten Metern, wollte die Regierung das Paket doch eigentlich schon viel früher, zuletzt aber am Mittwoch, festzurren. Am Freitag schließlich verständigten sich die beiden Regierungsparteien final auf ein Start-up-Paket, wie der Kleinen Zeitung bestätigt wurde. Der parlamentarische Gesetzgebungsprozess wurde „umgehend eingeleitet“, mit „Jahresanfang 2024“ soll das Paket in Kraft treten.

Anwaltliche Urkunde reicht fortan

Ein gewichtiger Teil davon ist die „Flexible Kapitalgesellschaft“ als völlig neue Gesellschaftsform. Sie soll besonders für Start-ups in der Frühphase eine „international wettbewerbsfähige Option“ bieten. Formvorschriften werden verringert. „Anteilsübertragungen und Übernahmeerklärungen bei Kapitalerhöhungen können nun nicht nur mit Notariatsakt, sondern auch mit einer notariellen oder anwaltlichen Urkunde vorgenommen werden“, heißt es von der Regierung.

Realisiert wird die „FlexKap“ im Rahmen des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2023 (GesRÄG 2023). Zugleich senken die Regierungsparteien das GmbH-Mindeststammkapital grundsätzlich von 35.000 Euro auf 10.000 Euro ab und ermöglichen, „Unternehmenswertanteile“ auszugeben.

Besteuerung wird aufgeschoben

Ein weiterer Teil des Start-up-Pakets: Fortan wird eine „abgabenrechtliche Erleichterungen bei Mitarbeiterbeteiligungen“ verankert, wie die Regierungspartner versprechen.

Drei Punkte sind dabei wesentlich:

  1. Die Schaffung eines Besteuerungsaufschubs bei Erhalt von Unternehmensanteilen. Und zwar bis zur tatsächlichen Veräußerung der Anteile.
  2. Die Einführung einer Pauschalregelung im Rahmen der Besteuerung. Der geldwerte Vorteil bei einem Verkauf der Anteile wird nach frühestens drei Jahren zu 75 Prozent mit einem festen Satz in Höhe von 27,5 Prozent erfasst. Die restlichen 25 Prozent der Anteile werden nach dem regulären Steuertarif abgerechnet. 
  3. Die Schaffung einer Begünstigung im Bereich der Sozialversicherungsbeiträge sowie bei den Lohnnebenkosten.

Die Voraussetzungen

Ein Haken an der Sache: Die Start-up-Mitarbeiterbeteiligung setzt ein paar Punkte voraus. So darf das Unternehmen etwa nicht zu groß sein. Beschäftigt werden dürfen maximal 100 Beschäftigte, der Umsatz darf die Grenze von 40 Millionen Euro nicht überschreiten. Außerdem müssen die Anteile binnen zehn Jahren ab Gründung abgegeben werden und es muss zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber schriftlich vereinbart werden, dass eine Veräußerung oder Übertragung nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich ist.

Weitere Voraussetzungen für den begünstigten Steuersatz: Die Anteile wurden zumindest drei Jahre gehalten und die Dauer des Dienstverhältnisses macht mindestens zwei Jahre aus. Die Regelung gilt nicht zuletzt ausschließlich für Anteile, die erstmals ab dem 1. Jänner 2024 abgegeben werden.

Drei Ministerien feilschten

„Wir wollen unser Land für Start-ups noch attraktiver machen“, heißt es von Finanzminister Magnus Brunner. Dessen Ministerium bis zum Schluss mit Wirtschafts- und Justizministerium am Gesetz feilte. Brunner weiter: „Start-ups sind ein wesentlicher Wirtschaftsfaktor. Sie spielen eine immer wichtigere Rolle im Wirtschaftsleben, da sie nicht nur Arbeitsplätze schaffen, sondern auch zur Entwicklung neuer Technologien, zur Förderung von Innovationen und zur Schaffung von Wettbewerb beitragen.“