Unlängst wurden von der Regierung, wie berichtet, Neuregelungen angekündigt, die einen späteren Pensionsantritt attraktiver machen sollen. Neben einer Erhöhung des sogenannten Aufschubbonus zur Pension, wenn jemand bis zu drei Jahre über sein Regelpensionsalter hinaus weiter arbeitet, wurde vor allem der Entfall der Pensionsversicherungsbeiträge für arbeitende Pensionisten kommuniziert, wenn mit dem Zuverdienst die Grenze der doppelten Geringfügigkeit (um die 1000 Euro) nicht überschritten wird. Was bedeutet das nun im Vergleich zur aktuell gültigen Regelung für alle, die „länger arbeiten“ wollen?
„Wer länger als bis zum Regelpensionsalter arbeitet, bekommt zur Pension einen Aufschubbonus zur Pension in der Höhe von 4,2 Prozent jährlich, für maximal drei Jahre“, erklärt der AK-Experte Jochen Buchacher das geltende Recht. Dieser Aufschubbonus setzt freilich voraus, dass man die Pension vorerst nicht in Anspruch nimmt, was immer auch eine bestimmte Einschätzung der eigenen Lebenserwartung voraussetzt, wie auch die Steuerberaterin Irina Prinz, Partnerin von Rabel & Partner betont. „Der Bonus rechnet sich erst nach mehr als zehn Jahren, wenn Sie ihm Ihren Verzicht auf den Pensionsbezug über drei Jahre als Investition gegenüberstellen“, sagt sie. Mit der derzeit angekündigten zumindest geringfügigen Erhöhung des Aufschubbonus verkürzt sich der Amortisationszeitraum jedenfalls. „Der Aufschubbonus ist vor allem für Personen interessant, denen Versicherungszeiten fehlen oder wenn nur eine sehr niedrige Pension zu erwarten ist.“
Pensionsversicherungsbeiträge
Die Alternative heißt „Pension beziehen und dazuverdienen“. In der Alterspension ist der Zuverdienst unbeschränkt möglich. Was viele wundert, ist, dass für den Zuverdienst Pensionsversicherungsbeiträge anfallen. „Mit Antritt der Alterspension wird das Pensionskonto zwar geschlossen und der Pensionsanspruch wird ausgerechnet – wer weiterarbeitet, zahlt aber noch immer Beiträge ein und bekommt am Ende des Jahres rückwirkend aus diesen Beiträgen einen Höherversicherungsbetrag ausbezahlt“, erklärt Buchacher als Experte für Sozialversicherungsrecht. Anders gesagt: Von der Pensionsversicherung wird noch etwas Pension dazu bezahlt.
Ein Wegfall der Pensionsversicherungsbeiträge für den Zuverdienst bis zur doppelten Geringfügigkeit, wie derzeit angedacht, wäre jedenfalls im Hinblick auf die aktuelle Regelung ein „Systembruch“, wie Buchacher betont. Und auf dem Konto bringt er, wie Prinz ergänzt, nicht viel: „Wenn Sozialversicherungsbeiträge wegfallen, die ja lohnsteuermindernd wirken, zahle ich indirekt mehr Steuern, als wenn ich Sozialversicherungsbeiträge zahlen würde.“
Lohnsteuer als böse Überraschung
Das Thema Lohnsteuer führt in Beratungen zum Thema „Pension und Zuverdienst“ nach Erfahrung von Buchacher und Prinz regelmäßig zu einem Schock, weil mit einer Lohnsteuernachzahlung zu rechnen ist. „Das ist wie bei zwei Dienstverhältnissen parallel, die Pension ist ja auch ein lohnsteuerpflichtiges Einkommen: Besteuert wird immer das gesamte Einkommen“, sagt Buchacher. Die besondere Tücke für Pensionsbezieher, die in Teilzeit arbeiten: „Für einen Zuverdienst von nur etwa 1000 Euro monatlich wird in der Lohnverrechnung keine Lohnsteuer abgezogen, am Ende des Jahres werden aber Pension und Zuverdienst zusammengerechnet und man zahlt Lohnsteuer nach“, ergänzt Prinz. Ihre dringende Empfehlung lautet: „Lassen Sie sich von Ihrem Pensionsversicherungsträger die verschiedenen Varianten durchrechnen!“
Beim Aufschubbonus muss der Arbeitgeber jedenfalls mitspielen. Dazu sollte man wissen: Ein Dienstgeber kann niemanden zwingen, die Pension in Anspruch zu nehmen – auch nicht, wenn man das Regelpensionsalter erreicht hat, wie Buchacher erklärt. Gekündigt kann man freilich werden. „Und gegen diese Kündigung wegen Sozialwidrigkeit vorzugehen, dürfte eher aussichtslos sein, wenn man eine angemessene Pensionsleistung erwarten kann. Aber es kommt immer auf den Einzelfall an.“