Die Begutachtungsfrist ist in dieser Woche zu Ende gegangen – die Eckpunkte des sogenannten „Gemeinnützigkeitspaket“ stehen weitgehend fest, wie der Steuerexperte Friedrich Möstl auf Anfrage der Kleinen Zeitung bestätigt. Der Landespräsident der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer skizziert – „unter Vorbehalt“ – die wichtigsten Neuerungen, die mit den entsprechenden Gesetzesänderungen einhergehen werden. Möstl ist selbst Teil des im Finanzministeriums angesiedelten Spendenbeirats, in dem der Entwurf erarbeitet worden ist. „Das Gemeinnützigkeitspaket 2023 soll die Non-Profit-Unternehmen stärken und ihre Möglichkeiten verbessern, sich mit privatem Kapital zu finanzieren“, betont Möstl, der auch Geschäftsführer und Partner von Deloitte Styria ist.

Spendenabsetzbarkeit. Die Möglichkeit, Spenden steuerlich absetzbar zu gestalten, steht mit dem Paket „allen gemeinnützigen und mildtätigen Einrichtungen offen“.

Sonderbestimmungen. Damit, so Möstl, fallen auch viele Sonderbestimmungen weg, wie zum Beispiel, dass nur jene Kunst- und Kultureinrichtungen spendenbegünstigt waren, die auch öffentliche Förderungen erhalten.

Begünstigung. Das bedeutet, dass bisher nicht umfasste gemeinnützige Einrichtungen, beispielsweise aus den Bereichen Bildung, Sport, Jugendförderung und Tierschutz oder Denkmalpflege, „nunmehr ebenso die Spendenbegünstigung beantragen“ können, unterstreicht Möstl.

Bildungsbereich. Im Bildungsbereich werden damit Spenden für öffentliche Schulen und Kindergärten künftig ebenso durch explizite Nennung im Gesetz steuerlich begünstigt sein. Die Antragstellung für kleinere Organisationen werde erleichtert, so Möstl. So werde für sie die Prüfungspflicht durch einen Wirtschaftsprüfer entfallen.

Freiwillige. Die sogenannte „Freiwilligenpauschale“ ermögliche es den Non-Profit-Organisationen zudem, an ihre ehrenamtlich tätigen Mitglieder Zuwendungen von bis zu 1000 Euro im Jahr bei gemeinnützigen und bis zu 3000 Euro im Jahr bei mildtätigen Organisationen steuerfrei zu tätigen, weist Möstl auf eine weitere entscheidende Neuerung hin. Die große Freiwilligenpauschale beträgt dabei maximal 50 Euro pro Kalendertag und höchstens 3000 je Kalenderjahr. Es ist aber auf mildtätige Einrichtungen bzw. Einrichtung des Katastrophenschutzes, von der Kommunalsteuer befreite Einrichtungen (im Wesentlichen Krankenanstalten) bzw. Ausbildner und Übungsleiter beschränkt.

Vereinfachungen. Verfahrensrechtlich wurden die Bestimmungen modernisiert und sollen viele Vereinfachungen mit sich bringen, zum Beispiel betreffend Ausgliederungen von Betrieben, Führen von Kooperationen, Bildung von Gruppen. Auch eine rückwirkende Sanierung von Satzungsmängeln wird ermöglicht. Für diese Themen empfehle sich jedenfalls die Kontaktaufnahme mit einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater, empfiehlt Möstl.

Fazit. Mit dem Gemeinnützigkeitspaket – voraussichtlich mit 1. Jänner 2024 – komme es „zu einer umfangreichen Ausweitung des Kreises der spendenbegünstigten Zwecke und zu Erleichterungen für gemeinnützige Organisationen“. Durch die Freiwilligenpauschale soll das ehrenamtliche Engagement gestärkt und gefördert werden, so Möstl. Das sei in Hinblick auf die Bedeutung des gemeinnützigen Sektors und der der ehrenamtlichen Betätigung „sehr zu begrüßen“.