384.400 Kilometer beträgt die mittlere Entfernung des Mondes von der Erde. Er ist also weit weg, der Mond – und dient daher auch als Namensgeber für die Bezeichnung Mondpreis: So werden im Handelsjargon überhöhte Preisangaben zum Zweck der Ermöglichung eines täuschend hohen Preisnachlasses genannt. Wegen eines solchen Mondpreises für eine Infrarotheizung ging der Verein für Konsumenteninformation nun gegen den Diskonter Hofer vor. Eine Konsumentin hatte sich beschwert, woraufhin der VKI die Hofer-Werbung mit den Stattpreisen unter die Lupe nahm. Hofer hatte mit einer hohen Preisermäßigung für eine Infrarotheizung, obwohl sie kurz zuvor ohne Hinweis auf einen Rabatt zum gleichen, niedrigen Preis erhältlich gewesen war. Überhaupt war der in der Werbung angegebene höhere Stattpreis zu keiner Zeit von Hofer verrechnet worden. Der VKI reichte im Auftrag des Sozialministeriums Klage wegen Irreführung ein. Daraufhin schloss Hofer bereits im Vorfeld des Verfahrens einen gerichtlichen Vergleich mit dem VKI und verpflichtete sich zur Unterlassung. Der Vergleich ist rechtskräftig.
Unverbindlich war nicht unverbindlich
Konkret bot Hofer im Jänner 2022 eine Infrarotheizung um 249 Euro an. Im Online-Shop wurde blickfangartig mit „minus 42 Prozent“ geworben. Darunter war der Stattpreis mit 429 Euro ausgewiesen und durchgestrichen. Deutlich weiter unten in der Produktbeschreibung fand sich – eingebettet in einen längeren allgemeinen Text – der Hinweis, dass es sich beim Stattpreis um den „unverbindlich empfohlenen Verkaufspreis laut aktueller Hersteller-UVP-Preisliste“ handle. Beim UVP handelt es sich um den unverbindlichen Verkaufspreis.
„Zur Täuschung geeigneter Mondpreis“
„Ohne deutliche Angabe einer anderen Bezugsgröße erwartet das Publikum, dass der Werbende einen Vergleich zu einem realen, zuvor von ihm selbst verlangten Preis zieht“, so VKI-Juristin Barbara Bauer. Auch ein zweiter Aspekt der Werbung wurde vom VKI beanstandet: Weder der Hersteller der Infrarotheizung noch der Betreiber des exklusiven Online-Shops des Herstellers verlangten für die Heizungen einen Preis, der annähernd dem „unverbindlichen Verkaufspreis“ entsprach. Die Heizung wurde dort zu einem erheblich günstigeren Preis – etwa 279 Euro – angeboten. Auch sonst waren nach den Recherchen des VKI die Infrarotheizungen in den Monaten vor der Werbeankündigung im österreichischen Handel stets zu einem erheblich niedrigeren Preis als dem kommunizierten UVP erhältlich.
„Der UVP wird von den Konsumenten als realistischer Preis verstanden. Entfernt sich der marktübliche Preis erheblich vom UVP, liegt aus unserer Sicht ein zur Täuschung geeigneter Mondpreis vor. Dann darf mit dem UVP nicht als Stattpreis geworben werden“, sagt Bauer. Und: „Wir beobachten derzeit Stattpreise mit besonderer Aufmerksamkeit.“ Hofer verpflichtete sich, auch diese Form der Bewerbung zu unterlassen.