Einem jungen Mann wurde ein Feuerwerkskörper der Klasse 4, ein Römisches Licht verkauft. Das hätte er gar nicht bekommen dürfen. Denn es darf nur an ausgebildete Pyrotechniker verkauft werden. Als der Mann den Feuerwerkskörper abfeuern wollte, erlosch die Zündschnur. Er ging wieder hin, zündete nach, die Ladung ging los und verletzte ihn schwer im Gesicht und an einem Auge.
Deshalb steht der Verkäufer wegen fahrlässiger Körperverletzung vor Bezirksrichterin Elisabeth Schwarz. Den widerrechtlichen Verkauf gibt er zu. Da fühlt er sich schuldig: „Es war eine Verwechslung. Da hätte ich mehr kontrollieren müssen. Die Feuerwerkskörper der Klasse 2 und 4 sehen sich sehr ähnlich.“
Bedienungsfehler und Feuerwerk fürs Gericht
Der Verkauf sei Tatsache, aber nur eine Verwaltungsübertretung, betont der Verteidiger. Die Verletzung sei durch einen ausgesprochen sorglosen Umgang entstanden: „Über einen ausgegangenen Feuerwerkskörper beugen und wieder hinzünden – das macht kein normaler Mensch.“
Der Chef des Verkäufers betont die Ähnlichkeit der Feuerwerkskörper und spricht von einem reinen Bedienungsfehler. „Sie sind nicht mein Sachverständiger“, stellt die Bezirksrichterin klar. Der sitzt nämlich neben ihr. Der Zeuge sorgt auch für Heiterkeit. Leider habe er heuer keine Feuerwerkskörper der Klasse 3 und 4 bekommen: "Sonst hätte ich einige mitgenommen." Zu Demonstrationszwecken, versteht sich. "Damit wären Sie nicht hereingekommen", wendet der Verteidiger ein. An der Sicherheitsschleuse wäre Endstation gewesen. "Aber ich hätte sie holen lassen können", sagt Bezirksrichterin Elisabeth Schwarz. "Gezündet hätten wir sie aber trotzdem nicht." Umso wichtiger ist die Expertise des Sachverständigen.
Bedienungsanleitung nicht durchgelesen
Aber zuerst schildert das Opfer den Hergang. Weil die Zündschnur ausgegangen ist, sei er noch einmal zum Feuerwerkskörper hin. Da er geglaubt habe, dass noch ausreichend Zündschnur vorhanden ist, habe er den Rest angezündet: "Dann ist es schon losgegangen und ich bin umgeflogen." Eine Belehrung durch den Verkäufer habe er nicht erhalten, sagt der junge Mann auf Nachfrage. Ob er und seine Freunde vor dem Abschuss durchgelesen haben, was auf dem Römischen Licht steht, will die Bezirksrichterin wissen. "Wir haben nichts durchgelesen", gibt der junge Mann zu. Er wirft dem Verkäufer vor, dass er diesen Feuerwerkskörper gar nicht hätte bekommen dürfen.
Sehr sorglos gehandelt
Dass eine Belehrung durch den Händler überhaupt verlangt werde, sei ihm nicht bekannt, betont der Sachverständige. Aber jeder, der einen solchen Gegenstand verwendet, habe die Pflicht, sich an die Bedienungsanleitung und Sicherheitsbelehrung zu halten, die darauf angebracht ist. Das Gesicht drüber halten? Darf man nicht. Der Sachverständige kommt zum Schluss, dass der Angeklagte an der Verletzung nicht wesentlich schuldig sei. Das gibt letztendlich auch den Ausschlag für das Urteil: Der junge Mann habe sehr sorglos gehandelt. Der Verkäufer wird freigesprochen.